Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

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Am 31. Januar 1904 erhob die Gemeinde Untermeitingen bei dem Landgericht Augs- 
burg gegen Georg Heiß eine Klage. In der Klageschrift beantragte sie, den Beklagten 
zur Zahlung des Betrages von 953,25 —Xx nebst Zinsen daraus zu vier vom Hundert seit 
dem 1. Februar 1903 und zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits zu verurteilen. Zur 
Begründung des Antrags ist folgendes geltend gemacht: Die Gemeinde Untermeitingen 
sei durch die sehr nachlässige Geschäftsführung des Beklagten um den Betrag von 953,25.“ 
beschädigt. Dieser Betrag des Schadens sei von dem Rechnungsrevisor Witzgall in 
Augsburg ermittelt, der in der Vornntersuchung als Sachverständiger mit der Revision der 
sämtlichen Kassen betraut gewesen sei, deren Verwaltung dem Beklagten oblag. Für den 
Schaden habe der Beklagte aufzukommen; er sei sowohl wegen unerlaubter Handlungen als 
wegen ungerechtfertigter Bereicherung nach § 249 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, 
der Gemeinde Ersatz zu leisten. Durch das erwähnte fachmännische Gutachten sei festgestellt, 
daß der wirkliche Bestand der vom Beklagten verwalteten Kassen um den Betrag von 
953,25 —X hinter dem Sollbestande zurückblieb. Dies habe der Beklagte durch ungenaue 
Buchführung, Vermengung seines eigenen Geldes mit den Geldern der Gemeinde „und der- 
gleichen“ herbeigeführt. Er habe demnach das Eigentum eines Anderen widerrechtlich, min- 
destens fahrlässig verletzt und müsse dafür nach § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Ersatz 
leisten. Seine Haftung ergebe sich übrigens auch aus dem Gesichtspunkte der ungerechtfertigten 
Bereicherung (Bürgerliches Gesetzbuch §§ 812 ff.). Offenbar sei nämlich der in den Kassen 
fehlende Betrag gemeindlicher Gelder in das Vermögen des Beklagten dadurch übergegangen, 
daß er die Gelder der Gemeinde mit seinem eigenen Gelde vermengte, ohne einen rechtlichen 
Grund dazu zu haben. Zur Herausgabe des bezeichneten Betrags sei er verpflichtet, weil 
er um diesen Betrag bereichert sei. 
Bei der mündlichen Verhandlung vor dem Prozeßgerichte trug der Vertreter der Ge- 
meinde den Inhalt der Klageschrift vor, ohne in tatsächlicher Beziehung weiteres vorzubringen. 
Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten erhob die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs 
und verweigerte die Verhandlung zur Hauptsache. Bei der späteren Fortsetzung der Ver- 
handlung stellte der Vertreter der Klägerin für den Fall, daß das Prozeßgericht der Ansicht 
sein sollte, es sei zunächst durch die Verwaltungsbehörden das dienstliche Verschulden des 
Beklagten festzustellen, den weiteren Antrag, nach § 148 der Zivilprozeßordnung die Verhandlung 
bis nach der rechtskräftigen Entscheidung der Verwaltungsbehörden über diese Vorfrage auszusetzen. 
Das Prozeßgericht verwarf durch das Zwischenurteil vom 14. Oktober 1904 die Ein- 
rede der Unzulässigkeit des Rechtswegs. Die Entscheidung beruht im wesentlichen auf folgenden 
Gründen: Die Klage sei nicht auf den Art. 133 Abs. 2 und den Art. 134 Abs. 3 der 
Gemeindeordnung gestützt sondern auf die Behauptung, daß der Beklagte das Vermögen der 
Gemeinde durch eine unerlaubte Handlung, nämlich durch ungeordnete Buchführung und Ver-
	        
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