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lichen Dienstesobliegenheiten gegenüber der Gemeinde wird durch die vorgesetzte Verwaltungs-
behörde vorbehaltlich der Beschwerdeführung festgestellt. Die Betretung des Zivilrechtswegs
ist durch die Entscheidung der Verwaltungsbehörden nicht ausgeschlossen, hat jedoch keine auf-
schiebende Wirkung.“ Diese Vorschrift schließt sich an die Grundsätze an, die auf grund
der Vorschrift im Kap. I § 12 Nr. 8 der bayerischen Gerichtsordnung, der Hofkammer-
ordnung vom 16. August 1779. und der Novellen zur Gerichtsordnung vom 9. November
1808 und 25. August 1815 in Ansehung der den Staatsbeamten dem Staate gegenüber
obliegenden Haftung aus der Kassenverwaltung in der Rechtslehre und in der Rechtsprechung
angewendet werden. Hiernach wird die Haftung des Beamten, seine Verbindlichkeit zur Ersatz-
leistung, nach Inhalt und Umfang von den vorgesetzten Verwaltungsbehörden kraft eigener
Zuständigkeit endgültig festgestellt. Der Beamte, dessen Haftungsverbindlichkeit auf diese Weise
festgestellt ist, kann aber nachträglich den Rechtsweg betreten; er kann, nachdem er den Ersatz
oder wenigstens Sicherheit dafür geleistet hat, durch Erhebung der Klage seine Befreiung von
der Haftungsverbindlichkeit erwirken, wenn er aus Gründen des bürgerlichen Rechtes zum
Schadensersatze nicht verpflichtet ist (Urteil des Gerichtshofs für Kompetenzkonflikte vom
9. Mai 1900, Ges.= u Verordn.-Bl. Beil. I und die dort S. 4 angeführten Entscheidungen).
Vor dem Inkrafttreten der Gemeindeordnung vom 29. April 1869 wurden diese Grundsätze
auch entsprechend angewendet auf die Haftung der Gemeindebeamten, insbesondere auf ihre
Haftung für die aus der Verwaltung von Kassen entstandenen Verbindlichkeiten. Dabei
wurde zur Begründung der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden auch auf die aus den
Bestimmungen des Gemeindeedikts, der Formationsverordnungen und der allgemeinen Vor-
schriften über das Rechnungswesen sich ergebenden Aufsichtsbefugnisse der Verwaltungsbehörden
(Kuratelbehörden) hingewiesen (Bl. für administr. Praxis Bd. 33 S. 138 bis 140; Er-
kenntnisse des Obersten Gerichtshofs vom 3. Oktober 1854, 22. April 186 1 und 4. Mai 1869,
Reg.-Bl. 1854 S. 929, 1861 S. 393, 1869 S. 927). Bei der Beratung des Art.
150 Abs. 4, 5 des Entwurfes einer Gemeindeordnung für die Landesteile diesseits des
Rheins im Ausschusse der Kammer der Abgeordneten entstand erhebliche Verschiedenheit der
Meinungen darüber, was über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden und der Gerichte
zu bestimmen sei. Der Abs. 4 lautete: „Die Haftungsverbindlichkeit der Gemeindebediensteten
wegen Nichterfüllung oder liberschreitung ihrer gesetzlichen Dienstesobliegenheiten gegenüber der
Gemeinde, sowie der Betrag der hiernach zu leistenden Entschädigung wird durch die vorgesetzte
Verwaltungsbehörde festgestellt.“ Der Abs. 5 lautete: „Werden solche Entschädigungsansprüche
gegen Gemeindebedienstete von Dritten erhoben, so steht der Verwaltungsbehörde lediglich die
Entscheidung der Frage zu, ob den treffenden Gemeindebediensteten eine Nichterfüllung oder
überschreitung ihrer Dienstesobliegenheiten zur Last fällt.“ Der Berichterstatter beantragte,
die Absätze 4 und 5 zu streichen; er erblickte in den Vorschlägen des Entwurfes eine in