Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

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lichen Dienstesobliegenheiten gegenüber der Gemeinde wird durch die vorgesetzte Verwaltungs- 
behörde vorbehaltlich der Beschwerdeführung festgestellt. Die Betretung des Zivilrechtswegs 
ist durch die Entscheidung der Verwaltungsbehörden nicht ausgeschlossen, hat jedoch keine auf- 
schiebende Wirkung.“ Diese Vorschrift schließt sich an die Grundsätze an, die auf grund 
der Vorschrift im Kap. I § 12 Nr. 8 der bayerischen Gerichtsordnung, der Hofkammer- 
ordnung vom 16. August 1779. und der Novellen zur Gerichtsordnung vom 9. November 
1808 und 25. August 1815 in Ansehung der den Staatsbeamten dem Staate gegenüber 
obliegenden Haftung aus der Kassenverwaltung in der Rechtslehre und in der Rechtsprechung 
angewendet werden. Hiernach wird die Haftung des Beamten, seine Verbindlichkeit zur Ersatz- 
leistung, nach Inhalt und Umfang von den vorgesetzten Verwaltungsbehörden kraft eigener 
Zuständigkeit endgültig festgestellt. Der Beamte, dessen Haftungsverbindlichkeit auf diese Weise 
festgestellt ist, kann aber nachträglich den Rechtsweg betreten; er kann, nachdem er den Ersatz 
oder wenigstens Sicherheit dafür geleistet hat, durch Erhebung der Klage seine Befreiung von 
der Haftungsverbindlichkeit erwirken, wenn er aus Gründen des bürgerlichen Rechtes zum 
Schadensersatze nicht verpflichtet ist (Urteil des Gerichtshofs für Kompetenzkonflikte vom 
9. Mai 1900, Ges.= u Verordn.-Bl. Beil. I und die dort S. 4 angeführten Entscheidungen). 
Vor dem Inkrafttreten der Gemeindeordnung vom 29. April 1869 wurden diese Grundsätze 
auch entsprechend angewendet auf die Haftung der Gemeindebeamten, insbesondere auf ihre 
Haftung für die aus der Verwaltung von Kassen entstandenen Verbindlichkeiten. Dabei 
wurde zur Begründung der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden auch auf die aus den 
Bestimmungen des Gemeindeedikts, der Formationsverordnungen und der allgemeinen Vor- 
schriften über das Rechnungswesen sich ergebenden Aufsichtsbefugnisse der Verwaltungsbehörden 
(Kuratelbehörden) hingewiesen (Bl. für administr. Praxis Bd. 33 S. 138 bis 140; Er- 
kenntnisse des Obersten Gerichtshofs vom 3. Oktober 1854, 22. April 186 1 und 4. Mai 1869, 
Reg.-Bl. 1854 S. 929, 1861 S. 393, 1869 S. 927). Bei der Beratung des Art. 
150 Abs. 4, 5 des Entwurfes einer Gemeindeordnung für die Landesteile diesseits des 
Rheins im Ausschusse der Kammer der Abgeordneten entstand erhebliche Verschiedenheit der 
Meinungen darüber, was über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden und der Gerichte 
zu bestimmen sei. Der Abs. 4 lautete: „Die Haftungsverbindlichkeit der Gemeindebediensteten 
wegen Nichterfüllung oder liberschreitung ihrer gesetzlichen Dienstesobliegenheiten gegenüber der 
Gemeinde, sowie der Betrag der hiernach zu leistenden Entschädigung wird durch die vorgesetzte 
Verwaltungsbehörde festgestellt.“ Der Abs. 5 lautete: „Werden solche Entschädigungsansprüche 
gegen Gemeindebedienstete von Dritten erhoben, so steht der Verwaltungsbehörde lediglich die 
Entscheidung der Frage zu, ob den treffenden Gemeindebediensteten eine Nichterfüllung oder 
überschreitung ihrer Dienstesobliegenheiten zur Last fällt.“ Der Berichterstatter beantragte, 
die Absätze 4 und 5 zu streichen; er erblickte in den Vorschlägen des Entwurfes eine in
	        
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