Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

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Bescheides der K. Regierung von Mittelfranken, Kammer des Innern, vom 22. Februar 1905 
die Genehmigung zur Ausgabe 3 ½2 %/ iger Schuldverschreibungen auf den Inhaber im 
Gesamtnennwerte von 8000000 Mark und zwar: 
Lit. A Nr. 1— 300 zu je 5000 J, 
„ B „ 1—1200 „ „ 2000 „ 
„ C „ 1—2800 „ „ 1000 „ 
„ D „ 1—2000 „ „ 500 „ 
„ E „ 1—1000 „ „ 200 „„ 
„, F„ 1—1000 „ „ 100 „ 
ausgestellt im März 1905 und halbjährig am 1. April und am 1. Odktober verzinslich, 
erteilt. 
München, den 1. März 1905. 
Dr. Graf v. Feilitzsch. 
Nr. 4802. 
Bekanntmachung, das Normalstatut für der bayerischen Pferdeversicherungsanstalt beitretende 
Pferdeversicherungsvereine betreffend. 
Kl. Staatsministerium des Innern. 
Mit Bezugnahme auf die Ministerialbekanntmachung vom 16. April 1900 (Gesetz= und 
Verordnungsblatt S. 384) werden nachstehend die von der K. Versicherungskammer, Abteilung 
für Pferdeversicherung, mit Zustimmung des der Anstaltsverwaltung beigegebenen Ausschusses 
gemäß Art. 4 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. April 1900, die Pferde- 
versicherungsanstalt betreffend, beschlossenen Anderungen der § 2 Abs. 3, § 5 Abs. 2, § 6 
und § 28 Abs. 2 des Normalstatute für die Pferdeversicherungsvereine mit dem Beifügen 
bekannt gegeben, daß die neuen Bestimmungen mit dem 1. März 1905 in Wirksamkeit 
getreten sind: 
§ 2 Abf. 3. 
Pferde im Werte über 1500 — sind auf Antrag des Besitzers von der Versicherung 
aus zunehmen. 
§ 5 Abf. 2. 
Aucgeschlossen aus dem Vereine können Mitglieder werden, welche mit der Erfüllung 
ihrer Verbindlichkeiten mindestens ein Jahr sich im Rückstande befinden.
	        
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