Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

Nr. 14. 77 
Sonach wird nach dem gegenwärtigen Familienstande das Fideikommiß nach dem 
Ableben des Stifters an dessen erstgeborenen Sohn Benedikt Reinhardt Tavier Freiherrn 
von Herman auf Wain und nach ihm an dessen eheliche männliche Deszendenz nach 
Erstgeburtsfolge gelangen. 
3. Wenn bei Ableben des Stifters zwar männliche Deszendenz vorhanden ist und zum 
Fideikommiß gelangt, aber später der Mannesstamm des Stifters aussterben würde, so soll 
a) der Vetter des Stifters, Ottmar Richard Maria Freiherr von Herman, 
geboren am 16. Dezember 1878 zu Neusiedl in Ungarn, Dr. jur. und zur Zeit 
Auskultant in Graz oder 
b) falls zur Zeit des Erlöschens des Mannesstammes des Stifters die Linie des 
Vetters Ottmar Richard Maria Freiherrn von Herman ebenfalls bereits 
ausgestorben wäre, oder derselbe das Fideikommiß nicht annehmen wollte, der 
andere Vetter des Stifters, Friedrich Freiherr von Herman, zur Zeit Ober- 
leutnant im 7. Württembergischen Infanterie-Regiment Nr. 125 in Stuttgart, 
zum Fideikommiß gelangen, und soll dasselbe nach Erstgeburtsfolge und nach der 
agnatisch linealen Erbfolge im Mannesstamme weiter vererben. 
4. Im Falle der Mannesstamm in der Familie des Vetters Ottmar Richard Maria 
Freiherrn von Herman oder in der Linie des unter den Voraussetzungen der Ziff. 3 b 
substituierten anderen Vetters Friedrich Freiherrn von Herman erlöschen würde, soll das 
Fideikommißvermögen dem nächsten weiblichen Verwandten aus der Linie des Stifters als 
allodiales Eigentum zufallen, und wenn in dieser Linie auch ein weiblicher Verwandter 
nicht mehr vorhanden wäre, so ginge das Fideikommißvermögen an den nächsten weiblichen 
Verwandten der anderen Freiherrlich von Hermansschen Linie als allodiales Eigentum über. 
§ 3. 
Bezüglich des Wittums, dann der Aussteuer und Apanagen der Geschwister bleiben 
die Bestimmungen in § 46 des Fideikommiß-Ediktes maßgebend. 
Das in vorstehendem nach seinen Bestandteilen und wesentlichen Bestimmungen 
beschriebene Familienfideikommiß wird hiemit gemäß § 29 der VII. Verfassungsbeilage mit 
Vorbehalt der Rechte der Pflichtteilsberechtigten auf den Pflichtteil bestätigt und in die 
Fideikommißmatrikel eingetragen. 
Augsburg, den 25. Februar 1905. 
K. Oberlandesgericht. 
Der K. Oberlandesgerichtspräsident: 
v. wünsch.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.