Metadaten : Modernes Fürstenrecht

104  8  8.  Die  Faktoren  der  fürstlichen  Hausgesetzgebung.

Bd.  I  (1895)  S.  142  mit  154  und  meine  Abhandlung  „Der
Begriff  des  landesherrlichen  Hauses  u.  s.  w.*  S.  18.

I.  Dazu  kommen  aber  noch  weitere  Momente.

A.  Gewiß  hat  es  in  Deutschland  eine  Zeit  gegeben  —  es
war  die  Periode  der  absoluten  Monarchie  nach  Untergang
des  alten  Reiches  —,  wo  „Hausgesetze“  in  weiterem  oder
engerem  Umfange  ohne  Mitwirkung  der  (volljährigen)  Agnaten
erlassen  wurden,  aber  die  Rechtsanschauungen,  welche  diesen
Vorgängen  zugrunde  lagen,  entsprechen  nicht  mehr  dem
heute  geltenden  Rechte.

1.  a)  Diese  Hausgesetze  beruhten  einmal  auf  der  Anschauung,
  daß,  wenn  eine  Hausangelegenheit  durch  den  Staat
als  solchen  Regelung  finde,  es  hierfür  nicht  noch  einmal  einer
Regelung  im  Wege  der  Hausgesetzgebung  bedürfe.

Die  geschilderte  Meinung  bestreitet  keineswegs,  daß  echte
Hausgesetze  ohne  agnatische  Zustimmung  nicht  möglich  sind,
aber  sie  sagt:  wenn  über  eine  Materie  ein  Staatsgesetz
  ergeht,  ist  ein  Hausgesetz  hierüber  überflüssig.  Kraft
seiner  absoluten  Gewalt  ist  der  Staat  bei  Ordnung  von  auch
das  Haus  berührenden  Angelegenheiten  an  die  Zustimmung
des  Hauses  nicht  gebunden;  denn  gebunden  wäre  er  dann
an  Mitwirkung  von  Untertanen  und  das  macht  eben  das
Wesen  des  Absolutismus  aus,  daß  er  frei  ist  von  beschränkenden
  Befugnissen  der  Regierten.  Weil  das  Haus  dem  Staate
untertan  ist,  fehlt  die  Notwendigkeit  agnatischer  Zustimmung
zu  Gesetzen  für  das  Haus.  Das  Hausgesetz  ist  Staatsverordnung.
Von  diesem  Gesichtspunkte  aus  ist  die  Urkunde  des  Großherzogs
  Karl  von  Baden  vom  4.  Oktober  1817  zu  verstehen,
mittelst  deren  dieser  Fürst  das  „Familienstatut“  seines  Vorgängers
  vom  10.  September  1806,  durch  welches  letzterer
seinen  Söhnen  zweiter  Ehe,  den  Grafen  von  Hochberg,  für
den  Fall  des  Aussterbens  des  agnatischen  Mannesstammes
Sukzessionsrechte  verlieh,  zur  öffentlichen  Kenntnis  brachte  und
gleichzeitig  die  genannten  Grafen,  seine  „Halboheime“,  zu
großherzoglichen  Prinzen  und  Markgrafen  zu  Baden  mit  dem
Prädikate  Hoheit  erhob,  um  ihnen  hierdurch  volle  Ebenbürtigkeit
  zu  verleihen.  Diese  Deklaration  ist  erlassen  „kraft
der  Uns  zustehenden  Souverainet£“.  Sie  stellt  demgemäß  trotz