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Ver Schwarze Adler · Orden.
IV.
Könige, Churfürsten und Fürsten, so in diesen Orden treten, sollen an keine gewisse Zahl
der Jahre oder Zurücklegung der Minderjährigkeit gebunden seyn, sendern je und zu allen Zeiten,
wann es Uns und den künfftigen Ordens-Souverainen beliebet, durch Anlegung des Orange-farben
Bandes und blauen Kreutzes in den Orden genemmen werden können; die völlige Einkleirung aber
und Auslieferung der übrigen Ordens-Insignien geschiehet mit dergleichen Hehen-Standes Nittern
eben wie mit den Printzen Unsers Königlichen Hauses eher nicht, als bis dieselbe zuferderst das
Abendmahl des HErrn genossen, und darurch in die Gemeinschafft der Christlichen Kirchen, welche
der Grund dieses Unsers Ordens billig seyn muß, völlig eingetreten.
Jedoch wollen Wir diejenige Vorrechte, welche Wir in dergleichen und andern Fällen, dem
Fürstlichen Stande, vermittelst dieser Statuten beygeleget, nur ven ren Regierenden Reichs-Fürsten,
und denen, so Reichs-Fürstlichen Häusern zu vergleichen seyn, verstanden haben
Seine Majestät behalten Sich vor, in Zukunft gekrönten Häuptern auch die kapitularischen
Ehren unter Verleihung der Ordens Keite zu ertheilen, in welchem Fall rie
Uebergabe rerselben in der bei Art. XXII. bestimmten Art erfolgen wird.
Wenn Fürsten, welchen der Schwarze Adler-Orden verliehen worren, die Ertheilung
der Ordens-Kette mit den kapitularischen Ehren wünschen, wird ihnen solche gegen Gewährung
res im Art. XIII. bestimmten Beitrags zum Waisenhausfonds in Königsberg übersandt
werden.
Im Uebrigen ist die Bezeichnung „Fürsten“ von jeher auch auf die nachgebornen
Mitglieder Kaiserlicher und Königlicher Häuser und auf Prinzen nahe verwandter altfürstlicher
Häuser bezogen.
Die Auflösung des heil. röm. Reichs und die in Folge dessen gewennene oder nicht
gewonnene Sonrerainetät der als regierende Reichsfürsten u. s. w. bezeichneten Personen,
soll ohne Einfluß auf die Qualifizirung derselben zum Orden sein.
V.
Die übrigen Fürsten aber, auch Grafen, Freyherrn und Adeliche, sie seyn Unsere Vasallen
und Unterthanen, oder Frembde, welche Wir, nach Befindung ihrer Tugend und Meriten, mit diesem
Unserm Orden beehren und begnadigen, müssen, ehe und bever sie dazu gelassen werren, das dreyßigste
Jahr ihres Alters erreichet haben.
VI.
Alle und Jede, so in diesen Unsern Orten ausgenommen werden, sollen aus rechtem aufrichtigem
altem adelichem Rittermäßigem Geschlecht entsprossen und herkommen seyn, Sich auch, ehe
Sie noch einige Orrens-Zeichen bekommen, durch Beybringung und Beweis der auf sie abstammenden
acht Ahnen, vier von der Väterlichen und vier von der Mütterlichen Seiten dazu fähig machen.
Die Ahnenprobe bleibt abgeschafft. Jeder nicht adligen Standes erlangt durch den
Orden, wie dieses auch seither schon grundsäylich geworden ist, den preußischen Erbadel.
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