Full text : Der Preußische Ordens-Herold.

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Ver  Schwarze  Adler  ·  Orden.

IV.

Könige,  Churfürsten  und  Fürsten,  so  in  diesen  Orden  treten,  sollen  an  keine  gewisse  Zahl
der  Jahre  oder  Zurücklegung  der  Minderjährigkeit  gebunden  seyn,  sendern  je  und  zu  allen  Zeiten,
wann  es  Uns  und  den  künfftigen  Ordens-Souverainen  beliebet,  durch  Anlegung  des  Orange-farben
Bandes  und  blauen  Kreutzes  in  den  Orden  genemmen  werden  können;  die  völlige  Einkleirung  aber
und  Auslieferung  der  übrigen  Ordens-Insignien  geschiehet  mit  dergleichen  Hehen-Standes  Nittern
eben  wie  mit  den  Printzen  Unsers  Königlichen  Hauses  eher  nicht,  als  bis  dieselbe  zuferderst  das
Abendmahl  des  HErrn  genossen,  und  darurch  in  die  Gemeinschafft  der  Christlichen  Kirchen,  welche
der  Grund  dieses  Unsers  Ordens  billig  seyn  muß,  völlig  eingetreten.

Jedoch  wollen  Wir  diejenige  Vorrechte,  welche  Wir  in  dergleichen  und  andern  Fällen,  dem
Fürstlichen  Stande,  vermittelst  dieser  Statuten  beygeleget,  nur  ven  ren  Regierenden  Reichs-Fürsten,
und  denen,  so  Reichs-Fürstlichen  Häusern  zu  vergleichen  seyn,  verstanden  haben

Seine  Majestät  behalten  Sich  vor,  in  Zukunft  gekrönten  Häuptern  auch  die  kapitularischen
  Ehren  unter  Verleihung  der  Ordens  Keite  zu  ertheilen,  in  welchem  Fall  rie
Uebergabe  rerselben  in  der  bei  Art.  XXII.  bestimmten  Art  erfolgen  wird.

Wenn  Fürsten,  welchen  der  Schwarze  Adler-Orden  verliehen  worren,  die  Ertheilung
der  Ordens-Kette  mit  den  kapitularischen  Ehren  wünschen,  wird  ihnen  solche  gegen  Gewährung
  res  im  Art.  XIII.  bestimmten  Beitrags  zum  Waisenhausfonds  in  Königsberg  übersandt
  werden.

Im  Uebrigen  ist  die  Bezeichnung  „Fürsten“  von  jeher  auch  auf  die  nachgebornen
Mitglieder  Kaiserlicher  und  Königlicher  Häuser  und  auf  Prinzen  nahe  verwandter  altfürstlicher
  Häuser  bezogen.

Die  Auflösung  des  heil.  röm.  Reichs  und  die  in  Folge  dessen  gewennene  oder  nicht
gewonnene  Sonrerainetät  der  als  regierende  Reichsfürsten  u.  s.  w.  bezeichneten  Personen,
soll  ohne  Einfluß  auf  die  Qualifizirung  derselben  zum  Orden  sein.

V.

Die  übrigen  Fürsten  aber,  auch  Grafen,  Freyherrn  und  Adeliche,  sie  seyn  Unsere  Vasallen
und  Unterthanen,  oder  Frembde,  welche  Wir,  nach  Befindung  ihrer  Tugend  und  Meriten,  mit  diesem
Unserm  Orden  beehren  und  begnadigen,  müssen,  ehe  und  bever  sie  dazu  gelassen  werren,  das  dreyßigste
Jahr  ihres  Alters  erreichet  haben.

VI.

Alle  und  Jede,  so  in  diesen  Unsern  Orten  ausgenommen  werden,  sollen  aus  rechtem  aufrichtigem
  altem  adelichem  Rittermäßigem  Geschlecht  entsprossen  und  herkommen  seyn,  Sich  auch,  ehe
Sie  noch  einige  Orrens-Zeichen  bekommen,  durch  Beybringung  und  Beweis  der  auf  sie  abstammenden
  acht  Ahnen,  vier  von  der  Väterlichen  und  vier  von  der  Mütterlichen  Seiten  dazu  fähig  machen.

Die  Ahnenprobe  bleibt  abgeschafft.  Jeder  nicht  adligen  Standes  erlangt  durch  den
Orden,  wie  dieses  auch  seither  schon  grundsäylich  geworden  ist,  den  preußischen  Erbadel.

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