Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

2.

bandlung,  als  Briespostsendungen;  schwerere  dagegen  alsdann,  wenn  es  von  dem  Ausgeber
durch  einen  Brisah  auf  der  Adresse  ausdrücklich  verlangt  wied.

Frankirung.

Für  die  Wechsel.  Correspondenz  lunerhalb  der  Verelnsltaaten  soll  in  der  Regel  dle  Vorausbezahlung
  des  Porto  statesinden,  und  die  Erhebung  sobald  als  thunlich  durch  Franco-Marken

  geschehen.
Art  19
Unfrankirte  Briese

Unfrankiete  Briefe  sollen  zwar  abgesender  werden,  jedoch  einen  Zuschlag  von  1  Sgr.
oder  3  Kreuzern  pro  Loih  zur  Porko-Taxe  erhalten.
Für  Brlefe  mit  Franco-Marken  von  geringerem  Betrage  als  das  torlsmäßige  Porko
ist  nebst  dem  Ergänzungsporto  der  glesche  Zuschlag  vom  Empfänger  einzuziehen.
Art.  20.
Kazbandsendungen.

Für  Kreuzbandsendungen,  wenn  solche  außer  der  Adresse,  dem  Dacum  und  der  Namensunterschrist
  nichts  Geschriebenes  enthalten,  wird  ohne  Unterschied  der  Entsernung  nur
der  gleichmäßige  Sah  von  1  Kreuzer  (4  Silberpf.)  bro  Loch  im  Falle  der  Vorausbezahlung,
  sonst  aber  das  gewöhnliche  Briesporto  erboben.

Art.  21.
Waarenproben  und  Musier.

Für  Wgarenproben  und  Muster,  welche  auf  elne  Arct  verwahrt  ousgegeben  werden,
  daß  die  Beschränkung  des  Inhalts  auf  diese  Gegenstände  leicht  ersichtlich  ist,  wird
für  je  2  Losb  das  einsache  Briesporko  nach  der  Entfernung  erhoben.

Dlesen  Sendungen  dorf,  wenn  vorstehende  Ermößlgung  zur  Anwendung  kommen  foll,
nur  ein  elnfacher  Brief  angehänge  werden,  welcher  bel  der  Auskorirung  mit  der  Waarenprobe
  oder  dem  Muster  zusammenzuwiegen  ist.

Uebrigens  werden  derlei  Sendungen  mur  bis  zu  einem  Gewlschte  von  16  Loth  exel.
als  Briespestsendungen  nach  der  vorslehenden  Bestimmung  behandelt.

Art.  22.
Relenunandirit  Briefe.
Rekommandirte  Brlefe  werden  nur  frankirt  abgesendet.  Dafuͤr  ist  von  dem  Aufgeber
anũer  dem  gewoͤhnlichen  Porto  nur  eine  besondere  Rekommandationsgebuͤhr  von  6  Kreujgern
(:  Silbergroschen)  ohne  Rücksscht  auf  die  Entsernung  und  das  Gewicht  voraus  zu  bezahlen.