Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

984 
„besondere Umstände“ an der eigenen Verwendung des Wassers behindert zu sein angibt. 
In diesen Fällen ist insbesondere auch der Schaden, der dem Berechtigten durch die Nicht- 
berücksichtigung des von ihm erhobenen Einwandes zugeht und die wirtschaftliche Bedeutung 
des vom Antragsteller beabsichtigten Unternehmens gegenseitig abzuwägen. 
8 266. 
Wer eines der in Art. 157 bis 164 des Gesetzes bezeichneten Zwangsrechte geltend 
machen will, hat einen hierauf gerichteten Antrag bei der Distriktsverwaltungsbehörde einzu- 
reichen oder zu Protokoll zu geben. 
Zuständig ist diejenige Distriktsverwaltungsbehörde, in deren Bezirk die Grundstücke 
oder Anlagen, hinsichtlich deren ein Zwangsrecht geltend gemacht wird, ganz oder zum 
größeren Teil sich befinden. 
Der Antrag hat zu enthalten: 
1. eine Beschreibung der beabsichtigten Maßnahme unter Angabe des Zweckes, dem sie 
dienen soll, und eine Bezeichnung der Grundstücke, Anlagen und Unternehmungen, für welche 
Zwangsrechte in Anspruch genommen werden, 
2. eine Bezeichnung der Grundstücke, Gewässer und Anlagen, hinsichtlich deren die 
Zwangsrechte geltend gemacht werden, und ihrer Eigentümer, 
3. eine Darlegung über das Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen für die 
Geltendmachung der Zwangsrechte, 
4. eine Angabe über die den Inanspruchgenommenen angebotene Entschädigung. 
Dem Antrage sind die zur Erläuterung dienlichen Lagepläne und Zeichnungen beizu- 
geben und zwar im allgemeinen in dreifacher Ausfertigung. Weitere Ausfertigungen kann 
die Distriktsverwaltungsbehörde im Bedarfsfalle, insbesondere zum Zwecke der Zustellungen 
an die einzelnen in Anspruch genommenen Beteiligten verlangen. 
Für die im Antrage bezeichneten Grundstücke ist die Plannummer, das Flächenmaß, 
die Kulturart oder sonstige Zweckbestimmung anzugeben. 
Auf das Verfahren finden die Bestimmungen im II. Abschnitt des Gesetzes vom 
8. August 1878, die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes und das Verfahren in Ver- 
waltungsrechtssachen betreffend, sowie die Vollzugsvorschriften vom 25. Januar 1901 zu 
diesem Gesetze Anwendung; das Verfahren zur Feststellung der Entschädigungen bemißt sich 
nach Art. 195 des Gesetzes. Zu den Verhandlungen sind amtliche Sachverständige beizu- 
ziehen. Bei deren Auswahl ist insbesondere § 118 zu berücksichtigen. 
Sowohl im Verwaltungsrechtsverfahren, als im Verfahren zur Feststellung der Ent- 
schädigungen ist auf eine gütliche Verständigung der Beteiligten tunlichst hinzuwirken.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.