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insoweit, als nicht die Bestimmungen über das Verfahren in Verwaltungsrechtssachen
(Art. 177 und 178) sowie das Verfahren bei Bildung von Genossenschaften (Art. 179—194)
und das Entschädigungsverfahren (Art. 195) besondere abweichende Vorschriften enthalten.
Die allgemeinen Bestimmungen (Art. 168—175) sind aber auch in den vorbezeichneten
Verfahren dann anzuwenden, wenn sie den hierin enthaltenen besonderen Vorschriften nicht
widersprechen, sondern sie ergänzen.
§ 269.
Verfahren in In allen im Vollzuge des Gesetzes von den Verwaltungsbehörden zu behandelnden
w Angelegenheiten ist ein möglichst einfaches und rasches Verfahren zu beobachten.
Die Beteiligten sind von Amts wegen zu ermitteln und zu hören. Ausnahmen hievon
find nur insoweit zulässig, als eine Anhörung eines Beteiligten unausführbar ist, z. B
wegen unbekannten Aufenthaltes oder weil er nicht erreichbar ist.
Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten ist nur
dann Umgang zu nehmen, wenn nach Lage der Sache die Erledigung ohne weiteres auf
schriftlichem Wege erfolgen kann und eine Schädigung der Interessen der Beteiligten im
Falle der schriftlichen Behandlung nach jeder Richtung hin ausgeschlossen ist. Eine mündliche
Verhandlung ist insbesondere auch dann anzuberaumen, wenn sie zur gütlichen Einigung
der Beteiligten dienlich erscheint. Etwaigen Anträgen auf Anberaumung einer mündlichen
Verhandlung seitens Beteiligter ist tunlichst stattzugeben.
Wenn sich in zweiter Instanz eine mündliche Verhandlung mit den Beteiligten ale
erforderlich erweist, kann mit deren Durchführung die erstinstanzielle Behörde beauftragt
werden. Zu den mündlichen Verhandlungen können die Beteiligten oder deren Bevoll-
mächtigte — unbeschadet der in den einzelnen gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen besonderen
Rechtsnachteile — mit dem Eröffnen geladen werden, daß im Falle ihres Nichterscheinens
nach Lage der Sache erkannt werden würde. Das persönliche Erscheinen des Beteiligten
kann angeordnet werden, wenn dasselbe nach Lage der Sache notwendig erscheint.
Die Behörden sind bei Ermittelung des Sachverhaltes an das Vorbringen der Be-
teiligten nicht gebunden. Sie können insbesondere einerseits unabhängig von den Anträgen
der Beteiligten Zeugen und Sachverständige vernehmen und andererseits die beantragte
Vernehmung solcher ablehnen, insoferne sie die Vernehmung nach pflichtgemäßem Ermessen
für belanglos erachten. Die Verwaltungsbehörden werden sich aber bei Ermittelung des
Sachverhalts stets vor Augen zu halten haben, daß sie den ganzen Sachverhalt von Amts
wegen zu ermitteln und zu diesem Zwecke alle Beweise, die zu seiner Feststellung nötig sind,
zu erheben haben.
Die Bestimmungen in §§ 4 bis 6, 10 und 12 der Vollzugsvorschriften vom
25. Januar 1901 zu dem Gesetze vom 8. August 1878, betr. die Errichtung eines