Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 72. 987 
Verwaltungsgerichtshofes und das Verfahren in Verwaltungsrechtssachen, sollen entsprechende 
Beachtung finden. 
In den Fällen, in welchen bei den Entscheidungen der Verwaltungsbehörde öffentliche 
Flüsse oder sonstige im Staatseigentum stehende Gewässer (Staatsprivatflüsse, Seen) in 
Frage stehen, ist der Staat als Beteiligter anzusehen; die Vertretung des Staates kommt 
der zuständigen Regierung, Kammer der Finanzen, zu; bei Seen, die zur Zivilliste des 
Königs gehören, ist auch die zuständige Hofstelle als beteiligt anzusehen. 
§ 270. 
Neben den in den Vollzugsvorschriften zu den einzelnen Gesetzesbestimmungen aufge- 
führten amtlichen Sachverständigen kommen beim Vollzuge des Gesetzes als Sachverständige 
für die Verwaltungsbehörden insbesondere auch Vereinigungen und einzelne Persönlichkeiten 
in Betracht, die sich die Abgabe von Gutachten in technischen Fragen zur Aufgabe gemacht 
oder auf einzelnen einschlägigen Gebieten besondere Kenntnisse und Erfahrungen gesammelt 
haben z. B. das Bayerische Gewerbemuseum in Nürnberg, der Polytechnische Verein in 
München, die sogenannten Wassergrafen und dgl. Außerdem werden sich die Verwaltungsbehörden 
bei der Würdigung mancher technischer Fragen und wirtschaftlicher Gesichtspunkte zweckmäßig 
mit den berufsmäßig organisierten Interessentenvertretungen ins Benehmen setzen; als solche 
kommen in Betracht: 
die landwirtschaftlichen Kreis= und Bezirksausschüsse (Ministerial-Bekanntmachung vom 
28. Oktober 1895 M. A. Bl. S. 577), 
die Handels= und Gewerbekammern und Bezirksgremien für Handel und Gewerbe 
(Verordnung vom 25. Oktober 1889 Gesetz= und Verordnungsblatt S. 559), 
die Handwerkskammern (Ministerialbekanntmachung vom 11. Dezember 1899 Gesetz- 
und Verordnungsblatt S. 1000) und 
etwaige örtliche Vertretungen des Handels, der Industrie und des Gewerbes, der Land- 
und Forstwirtschaft, der Fischerei, der Schiff= und Floßfahrt. 
Die beteiligten Staatsministerien behalten sich vor, in wichtigeren Angelegenheiten die 
Zentralstelle für Industrie, Gewerbe und Handel (Verordnung vom 10. Januar 1907 Gesetz- 
und Verordnungsblatt S. 7) zu hören. 
Endlich wird sich auch beim Vollzuge des Gesetzes nicht selten Gelegenheit bieten, dem 
idealen Interesse der Naturpflege, der Erhaltung landschaftlicher Schönheit und sonstiger hervor- 
ragend wichtiger Naturgebilde Rechnung zu tragen. In solchen Fällen haben die Behörden 
Außerungen der Ausschüsse für Naturpflege und gegebenenfalls des Landesausschusses für Natur- 
1737
	        
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