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pflege zu erholen (Ministerialbekanntmachungen vom 21. Februar 1906 — M. A. U.
S. 83 —, vom 17. April 1907 — M. A. Bl. S. 221 — und vom 16. Oktober 1907—
M. A. Bl. S. 497 — Naturpflege betr.).
E 271.
Die Entscheidung der Frage, ob im Falle eines auf Grund bestehender Privatrechts-
verhältnisse gegen ein Gesuch erhobenen Einspruchs Bescheid unter Vorbehalt der gesonderten
Austragung des Einspruchs zu erteilen oder das Verfahren bis zur Erledigung des Ein-
spruches auszusetzen ist (Art. 170), muß dem pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltungs-
behörde überlassen werden.
Bei der Entscheidung wird die Bedeutung des für die Genehmigung in Frage kommenden
Unternehmens und des etwaigen Eingriffes in privatrechtliche Verhältnisse, sowie die Bedeutung
des Einspruchs und dessen Einfluß auf den Bestand des durchzuführenden Unternehmens ab-
zuwägen sein. Die Verwaltungsbehörde soll übrigens auch die auf Grund bestehender Privat-
rechtsverhältnisse erhobenen Einsprüche mit den Beteiligten erörtern und tunlichst auf eine
gütliche Ausgleichung aller Einsprüche hinwirken. Bei liqniden privatrechtlichen Einsprüchen
wird sich die Aussetzung des Verfahrens als notwendig erweisen.
§ 272.
Ob bei Erteilung einer Erlaubnis oder Genehmigung dem Antragsteller die Leistung
einer Sicherheit aufzuerlegen ist, sowie die Art und den Umfang der Sicherheitsleistung
bestimmt die entscheidende Verwaltungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Eine Sicher-
heitsleistung wird in der Regel nur dann zu fordern sein, wenn die Erlaubnis oder
Genehmigung unter Bedingungen, auf Zeit oder auf Widerruf erteilt wird, und wenn es
sich um große und wichtige Unternehmungen und insbesondere auch, wenn es sich um die
Ausnützung staatlicher Wasserkräfte handelt.
Bei kleineren Anlagen, insbesondere bei solchen an Privatflüssen, wird in der Regel
keine Sicherheitsleistung notwendig sein. In manchen Fällen wird übrigens die Leistung
einer Sicherheit die Handhabe bieten, um einen Ausgleich entgegenstehender Interessen zu
ermöglichen und Befürchtungen dritter, die sie gegen die Anlage hegen, zu zerstreuen.
Sicherheitsleistung kann gefordert werden als Unterpfand für die richtige Erfüllung
der bei der Erlaubnis oder Genehmigung auferlegten Bedingungen, für die ordnungsgemäße
Unterhaltung (Art. 59) und für die Kosten einer allenfallsigen späteren Beseitigung einer
Anlage (Art. 60). Es kann bestimmt werden, daß sie auch für die Entschädigungs-