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g 282.
Nenner. Jedes Wasserbuch erhält einen Renner zur leichteren Auffindung der eingetragenen
Anlagen. Der Renner ist vor die erste Seite des Buches für die Eintragungen und zwar
in Band I einzubinden. Er erhält zwei Spalten. In die erste Spalte werden die in
einem Bezirk vorhandenen Gewässer in alphabetischer Reihenfolge, in die zweite Spalte die
Nummern der eingetragenen Anlagen (§ 281 Ziff. 3) ausgenommen. Jedem Gewässer
wird eine Zeile zugewiesen, in welcher die Nummern der Anlage sofort nach erfolgter
Eintragung vorgemerkt werden. Die Herstellung von Entwürfen der für jeden Distrikts-
verwaltungsbezirk bestimmten Renner und zwar für die Flüsse und Bäche erfolgt durch das
Hydrotechnische Bureau; dieses wird die Entwürfe der Renner den Distriktsverwaltungs-
behörden übermitteln. Geschlossene Gewässer (Seen, Weiher) sind, falls sich an ihnen ein-
tragsfähige Anlagen befinden, nach Anfall am Schlusse des Renners einzutragen; das
gleiche ist der Fall hinsichtlich eintragungsfähiger Anlagen an Bächen, die bei der Her-
stellung des Renners nicht vorgetragen wurden.
283.
Batwunt In denjenigen Fällen, in denen Anlagen von Amts wegen in das Wasserbuch nach
Eintragungen Maßgabe des Art. 197 des Gesetzes einzutragen sind, erfolgen die Eintragungen, soweit es
von Amts sich um Stauanlagen und Triebwerksanlagen handelt, alsbald nach der Ortsbesichtigung
wegen. über die hergestellte oder abgeänderte Anlage (ogl. § 126, 127, 128, 147), oder wenn
bei einer bei dem Inkrafttreten des Gesetzes bereits bestehenden Anlage ein Höhenmaß auf-
gestellt wird, nach der Aufstellung des Höhenmaßes (§ 141, 142, 143) und soweit es
sich um Anlagen zur Zuführung von Flüssigkeiten, dann um Entwässerungs= und Be-
wässerungsanlagen handelt, nach der Ausführung dieser Anlagen (ogl. auch 88 98 Abs. 3,
110, 254 Abs. 2).
8 284.
Eintragung In Ansehung der bei dem Inkrafttreten des Gesetzes bereits bestehenden Anlagen der in
auf Antras. Art. 196 des Gesetzes bezeichneten Art, bei denen ein Anlaß zur Eintragung von Amts wegen
noch nicht eingetreten ist, hat der Berechtigte, d. i. der Besitzer der Anlage (bei genossen-
schaftlichen Anlagen der Vorstand der Genossenschaft) die Befugnis, Antrag auf Eintragung
zu stellen. Der Antrag ist mit den zum Nachweis der Berechtigung dienenden Belegen
bei der Distriktsverwaltungsbehörde, in deren Bezirk die Anlage sich befindet, einzureichen.
Als Belege kommen z. B. die Bescheide der Verwaltungsbehörden (Genehmigungs-
oder Erlaubnisurkunden), gerichtliche Urteile, rechtsgültige Vergleiche und Anerkenntnisse in
Betracht. Auf die bei der Distriktsverwaltungsbehörde hinterliegenden Akten kann bei der
Antragstellung Bezug genommen werden.