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Wenn keine Einwendungen innerhalb der Frist einkommen, ist die Eintragung vor—
zunehmen und dem Antragsteller hierüber Eröffnung zu machen.
8 287.
Wenn in den Fällen der §§ 285 und 286 Einwendungen geltend gemacht werden,
so bleibt es der Distriktsverwaltungsbehörde unbenommen, mit denjenigen, welche Einwendungen
erhoben haben, veranlaßtenfalls unter Zuziehung amtlicher Sachverständiger zu verhandeln
und auf gütlichem Wege die Zustimmung zur Eintragung herbeizuführen. Eine gültliche
Einigung kann insbesondere auch in der Richtung erzielt werden, daß der Antragsteller
seinen Antrag auf Eintragung in Ansehung der strittigen Punkte zurückzieht und sich
mit einem entsprechenden Vortrag in der Rubrik Bemerkungen einverstanden erklärt;
Fälle dieser Art werden z. B. dann gegeben sein, wenn die Privatrechtsverhältnisse hinsichtlich
des Gewässers oder der Anlage bestritten sind. Gelingt eine Einigung nicht, so hat die
Eintragung zu unterbleiben; dem Antragsteller ist hierüber Eröffnung zu machen.
g 288.
Sowohl die von Amts wegen, als auch die auf Antrag eines Berechtigten erfolgenden
Eintragungen in die Wasserbücher sollen über die Rechtsverhältnisse, welche hinsichtlich der
einzutragenden Anlagen bestehen, Aufschluß geben. Hiebei sind vor allem die öffentlich—
rechtlichen Verhältnisse und zwar insbesondere die Nutzungsbefugnisse, die entweder in der
Erlaubnis= oder Genehmigungsurkunde der Verwaltungsbehörden oder in dem im Ausgleichs-
verfahren (Art. 65—72) oder im Zwangsverfahren (Art. 157—164) ergehenden Bescheide
der Verwaltungsbehörde ihre Unterlage haben, samt den Bedingungen und Auflagen zum
Vortrag zu bringen; von den Bedingungen sind nur jene aufzunehmen, die für den Betrieb
der Anlage besondere Bedeutung haben. Daneben sollen aber soweit tunlich in dos
Wasserbuch auch die privatrechtlichen Verhältnisse und zwar die Eigentums= und Besi-
verhältnisse am Gewässer und an den Anlagen, sowie die privatrechtlichen Erwerbstitel auf-
genommen werden.
289.
Eintragungen Die Eintragungen in das Wasserbuch erfolgen durch die Distriktsverwaltungsbehörde:
Wals 6 hiebei sind die beiliegenden Mustereintragungen entsprechend zu beachten. Die Teile der Ein
tragung technischen Inhalts sind von dem bei der amtlichen Behandlung der Anlage tätig
w. gewesenen amtlichen Sachverständigen, bei Anlagen zur Zuführung von Flüssigkeiten durch
A#la#das Hydrotechnische Bureau zu entwerfen und der Distriktsverwaltungsbehörde zur Ein
tragung zu übermitteln. Der Eintragung in das Wasserbuch hat die Herstellung eines Em