Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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Wenn keine Einwendungen innerhalb der Frist einkommen, ist die Eintragung vor— 
zunehmen und dem Antragsteller hierüber Eröffnung zu machen. 
8 287. 
Wenn in den Fällen der §§ 285 und 286 Einwendungen geltend gemacht werden, 
so bleibt es der Distriktsverwaltungsbehörde unbenommen, mit denjenigen, welche Einwendungen 
erhoben haben, veranlaßtenfalls unter Zuziehung amtlicher Sachverständiger zu verhandeln 
und auf gütlichem Wege die Zustimmung zur Eintragung herbeizuführen. Eine gültliche 
Einigung kann insbesondere auch in der Richtung erzielt werden, daß der Antragsteller 
seinen Antrag auf Eintragung in Ansehung der strittigen Punkte zurückzieht und sich 
mit einem entsprechenden Vortrag in der Rubrik Bemerkungen einverstanden erklärt; 
Fälle dieser Art werden z. B. dann gegeben sein, wenn die Privatrechtsverhältnisse hinsichtlich 
des Gewässers oder der Anlage bestritten sind. Gelingt eine Einigung nicht, so hat die 
Eintragung zu unterbleiben; dem Antragsteller ist hierüber Eröffnung zu machen. 
g 288. 
Sowohl die von Amts wegen, als auch die auf Antrag eines Berechtigten erfolgenden 
Eintragungen in die Wasserbücher sollen über die Rechtsverhältnisse, welche hinsichtlich der 
einzutragenden Anlagen bestehen, Aufschluß geben. Hiebei sind vor allem die öffentlich— 
rechtlichen Verhältnisse und zwar insbesondere die Nutzungsbefugnisse, die entweder in der 
Erlaubnis= oder Genehmigungsurkunde der Verwaltungsbehörden oder in dem im Ausgleichs- 
verfahren (Art. 65—72) oder im Zwangsverfahren (Art. 157—164) ergehenden Bescheide 
der Verwaltungsbehörde ihre Unterlage haben, samt den Bedingungen und Auflagen zum 
Vortrag zu bringen; von den Bedingungen sind nur jene aufzunehmen, die für den Betrieb 
der Anlage besondere Bedeutung haben. Daneben sollen aber soweit tunlich in dos 
Wasserbuch auch die privatrechtlichen Verhältnisse und zwar die Eigentums= und Besi- 
verhältnisse am Gewässer und an den Anlagen, sowie die privatrechtlichen Erwerbstitel auf- 
genommen werden. 
289. 
Eintragungen Die Eintragungen in das Wasserbuch erfolgen durch die Distriktsverwaltungsbehörde: 
Wals 6 hiebei sind die beiliegenden Mustereintragungen entsprechend zu beachten. Die Teile der Ein 
tragung technischen Inhalts sind von dem bei der amtlichen Behandlung der Anlage tätig 
w. gewesenen amtlichen Sachverständigen, bei Anlagen zur Zuführung von Flüssigkeiten durch 
A#la#das Hydrotechnische Bureau zu entwerfen und der Distriktsverwaltungsbehörde zur Ein 
tragung zu übermitteln. Der Eintragung in das Wasserbuch hat die Herstellung eines Em
	        
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