Nr. 72. 1001
Der die Anderung genehmigende Bescheid ist jeder Eintragung beizusetzen. Die Ein—
tragungen der Anderungen sind fortlaufend mit römischen Zahlen zu versehen. Die Plan—
eintragungen sind von dem amtlichen Sachverständigen zu fertigen.
Anderungen von Anderungen werden in derselben Weise vorgenommen.
Ebenso können unrichtige Eintragungen, die auf offenbarem Versehen beruhen und
ohne Erheblichkeit sind, sofort und zwar durch Durchstreichen des Unrichtigen und durch
darauffolgende besondere Eintragung richtig gestellt werden.
Besitzveränderungen sind nur dann nachzutragen, wenn gleichzeitig in anderer Beziehung
eine Anderung der Eintragung stattfindet.
§ 293.
Wenn eine Eintragung in das Wasserbuch stattgefunden hat, weil eine Einwendung Berich-
gegen den Antrag auf Eintragung trotz ergangener öffentlicher Bekanntmachung nicht geltend tigungen,
gemacht wurde (§ 286), so kann ein Beteiligter, der die Anmeldung einer Einwendung
unverschuldet unterlassen hat, eine nachträgliche Berichtigung der Eintragung bei der Distrikts-
verwaltungsbehörde beantragen, welche die Eintragung vorgenommen hat.
Die Distriktsverwaltungsbehörde hat zunächst zu prüfen, ob die Anmeldung ohne
Verschulden des Antragstellers unterlassen wurde; in diesem Falle hat sie mit den Beteiligten
über die erhobene Einwendung zu verhandeln und womöglich auf gütlichem Wege eine Zu-
stimmung des Antragstellers zur Belassung der Eintragung herbeizuführen. § 287 Satz 2
ist entsprechend anzuwenden. Wird die Einwendung aufrechterhalten, so hat die Streichung
der Eintragung zu erfolgen, wobei die Gründe für die Streichung im Wasserbuch unter den
„Bemerkungen“ kurz hervorzuheben sind.
8 294.
Die von Amts wegen vorzunehmenden Eintragungen erfolgen gebührenfrei. Etwa Kosten.
erwachsende Kosten fallen dem Staate zur Last.
Die Kosten des Verfahrens bei Eintragungen, welche auf Antrag eines Berechtigten
erfolgen, fallen einschließlich der Kosten für Herstellung des Planes und der Gebühr für
die Eintragung dem Antragsteller zur Last.
295.
Die Gebühren, welche für die Erteilung von einfachen oder beglaubigten Auszügen Gebühren für
und Abschriften aus dem Wasserbuch zu entrichten sind, bemessen sich nach Art. 202 Ziff. 3 E—m—-
und Art. 225 des Gebührengesetzes in der Fassung vom 28. April 1907 (Gesetz= und
Verordnungsblatt S. 395).
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