Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 72. 1013 
2. in der Genossenschaftsversammlung in eigener Person oder durch seinen gesetz- 
lichen Vertreter oder einen besonderen Bevollmächtigten zu stimmen. 
Jeder volljährige, im Genuß der bürgerlichen Ehrenrechte befindliche Genosse ist zu 
der Stelle eines Vorstandsmitgliedes wählbar. 
Jeder Genosse ist verpflichtet: 
1. die über die Benützung und Unterhaltung der gemeinsamen Anlagen erlassenen 
Bestimmungen zu beobachten, 
2. den Leistungen, welche ihn nach Maßgabe der Satzung und der in ihrem 
Vollzuge ergangenen Beschlüsse der zuständigen Organe treffen, zu erfüllen und 
insbesondere die ordnungsgemäß eingeforderten Beiträge zu bezahlen, 
3. jede Anderung in den Eigentumsverhältnissen der zum Gepossenschaftsverband 
gehörigen Grundstücke alsbald dem Genossenschaftsvorstande anzuzeigen und ihm 
auf Verlangen die erforderlichen Nachweise hierüber vorzulegen. 
Die Beitragspflicht zu den Ausgaben der Gepnossenschaft ist öffentliche Last der bei 
dem genossenschaftlichen Unternehmen beteiligten Grundstücke und Anlagen. 
Zu § 6. 
Soweit die Bestimmungen über die Benützung und Unterhallung der genossenschaftlichen Anlagen nicht 
bereits der Beschreibung des Unternehmens (s. § 2 und 3 der Satzung und Bemerkungen hiezu) angeschlossen 
wurden oder in besonderen „Ordnungen“ niedergelegt werden sollen, werden der von den Rechten und Pflichten 
der Genossen handelnde § oder die sich hieran anschließenden eigenen Paragraphen zur Aufnahme jener Bestimmungen 
die geeignete Stelle sein. 
Da die Abänderung der Satzung der Zuständigkeit der Genossenschaftsversammlung vorzubehalten sein 
wird und der Genehmigung der Regierung unterliegt (siehe § 8 der Satzung), so wird sich die Zusammen- 
fassung in besondere „Ordnungen“ insbesondere für solche Einzelbestimmungen über die Benützung und Unterhaltung 
genossenschaftlicher Anlagen empfehlen, bei denen die sich nach Lage der Verhältnisse öfters Anlaß zu einer Abän- 
derung ergeben kann. 
§ 7. 
Die Angelegenheiten der Genossenschaft werden durch die Genossenschaftsversammlung, Organe der 
sowie durch den Vorstand verwaltet. Genossenschaft. 
§ 8. 
Der Versammlung sämtlicher Mitglieder der Genossenschaft ist vorbehalten: Obliegen- 
1. die Wahl des Genossenschaftsvorstandes, seiten ver 
enosen- 
2. die Beschlußfassung über die Deckung der Genossenschaftslasten und über den schafts- 
allgemeinen Maßstab, nach dem die Verteilung der Lasten der Genossenschaft versammlung. 
auf die Genossen zu berechnen ist, 
3. die Beschlußfassung über eine Anderung oder Erweiterung der gemeinsamen 
Anlagen, wenn der Aufwand den Betrag von .. . . M übersteigt.
	        
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