Nr. 72. 1013
2. in der Genossenschaftsversammlung in eigener Person oder durch seinen gesetz-
lichen Vertreter oder einen besonderen Bevollmächtigten zu stimmen.
Jeder volljährige, im Genuß der bürgerlichen Ehrenrechte befindliche Genosse ist zu
der Stelle eines Vorstandsmitgliedes wählbar.
Jeder Genosse ist verpflichtet:
1. die über die Benützung und Unterhaltung der gemeinsamen Anlagen erlassenen
Bestimmungen zu beobachten,
2. den Leistungen, welche ihn nach Maßgabe der Satzung und der in ihrem
Vollzuge ergangenen Beschlüsse der zuständigen Organe treffen, zu erfüllen und
insbesondere die ordnungsgemäß eingeforderten Beiträge zu bezahlen,
3. jede Anderung in den Eigentumsverhältnissen der zum Gepossenschaftsverband
gehörigen Grundstücke alsbald dem Genossenschaftsvorstande anzuzeigen und ihm
auf Verlangen die erforderlichen Nachweise hierüber vorzulegen.
Die Beitragspflicht zu den Ausgaben der Gepnossenschaft ist öffentliche Last der bei
dem genossenschaftlichen Unternehmen beteiligten Grundstücke und Anlagen.
Zu § 6.
Soweit die Bestimmungen über die Benützung und Unterhallung der genossenschaftlichen Anlagen nicht
bereits der Beschreibung des Unternehmens (s. § 2 und 3 der Satzung und Bemerkungen hiezu) angeschlossen
wurden oder in besonderen „Ordnungen“ niedergelegt werden sollen, werden der von den Rechten und Pflichten
der Genossen handelnde § oder die sich hieran anschließenden eigenen Paragraphen zur Aufnahme jener Bestimmungen
die geeignete Stelle sein.
Da die Abänderung der Satzung der Zuständigkeit der Genossenschaftsversammlung vorzubehalten sein
wird und der Genehmigung der Regierung unterliegt (siehe § 8 der Satzung), so wird sich die Zusammen-
fassung in besondere „Ordnungen“ insbesondere für solche Einzelbestimmungen über die Benützung und Unterhaltung
genossenschaftlicher Anlagen empfehlen, bei denen die sich nach Lage der Verhältnisse öfters Anlaß zu einer Abän-
derung ergeben kann.
§ 7.
Die Angelegenheiten der Genossenschaft werden durch die Genossenschaftsversammlung, Organe der
sowie durch den Vorstand verwaltet. Genossenschaft.
§ 8.
Der Versammlung sämtlicher Mitglieder der Genossenschaft ist vorbehalten: Obliegen-
1. die Wahl des Genossenschaftsvorstandes, seiten ver
enosen-
2. die Beschlußfassung über die Deckung der Genossenschaftslasten und über den schafts-
allgemeinen Maßstab, nach dem die Verteilung der Lasten der Genossenschaft versammlung.
auf die Genossen zu berechnen ist,
3. die Beschlußfassung über eine Anderung oder Erweiterung der gemeinsamen
Anlagen, wenn der Aufwand den Betrag von .. . . M übersteigt.