Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 11. 87 
Nr. 2705. 
Bekanntmachung, Anderungen der Wehrordunn für das Königreich Bayern vom 19. Januar 1889 
betreffend. 
fl. Kriegsministerium. 
Vorstehende Allerhöchste Entschließung wird hiemit zur Kenntnis der Armee gebracht. 
Die Ausgabe von Deckblättern bleibt vorbehalten. 
München, den 15. Februar 1907. 
Arhr. v. Horn. 
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Nr. 6528. 
Bekanntmachung, die Unfallfürsorge für Gefangene betreffend. 
K. Staatsministerien der Instiz, des Innern und der Finanzen. 
Das Staatsministerium des Innern hat zum Beisitzer der Ausführungsbehörde für 
Gefangenen-Unfallfürsorge an Stelle des Regierungsrates Schödtl den Regierungsrat bei 
der Regierung, Kammer des Innern, von Oberbayern Braunwart bestimmt. 
München, den 8. Februar 1907. « 
Dr. Graf v. Feilitzsch. v. Miltner. v. Pfaff. 
  
Nr. 3876. 
Bekann tmachung, die Ausführungsbestimmungen zum Wechselstempelsteuergesetze betreffend. 
R. Staatsministerium der Finanzen. 
Nachstehend wird die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 4. Februar 1907 
— Zentralblatt für das Deutsche Reich vom 8. Februar 1907 Nr. 6 Seite 28 — zum 
Abdruck gebracht. 
München, den 11. Februar 1907. 
v. Pfaff. 
Abdruck. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 17. Januar 1907 beschlossen, hinter 
Abs. 1 der Ziffer 6 der Ausführungsbestimmungen zum Wechhselstempelsteuergesetze (Zentral= 
blatt von 1901 S. 69) folgenden neuen Abs. 2 einzufügen: 
Die Bestimmung des Abs. 1 Satz 1 findet keine Anwendung, wenn vom 
Ausland auf das Jnland gezogene Wechsel, nachdem sie mit einer ordnungsmäßig 
verwendeten Wechselstempelmarke im gesetzlichen Betrage versehen worden waren,
	        
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