Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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Es kann bestimmt werden, 
daß der Vorsitzende in den Fällen des § 9 Abs. 2 innerhalb einer bestimmten Frist zur Einberufung 
der Genossenschaftsversammlung zu schreiten hat und daß zwischen der Einladung zur Genossenschafts. 
versammlung und dieser selbst ein bestimmter Zeitraum liegen muß. 
Die Einladung wird je nach dem Umfang der Genossenschaft und ihrer Zusammensetzung durch Schreiben, 
Anschlag an den Gemeindetafeln, Ausschreiben im Amtsblatte oder Veröffentlichung in der Tagespresse zu 
erfolgen haben. 
Es kann hiezu eine Bestimmung dahin erlassen werden: 
§.. Beschlüsse können in der Genossenschaftsversammlung nur über solche Angelegenheiten gefaßt 
werden, welche bei der Einberufung als Gegenstand der Verhandlung bezeichnet sind oder mit Zu- 
stimmung aller anwesenden stimmberechtigten Genossen vom Vorsitzenden zur Verhandlung gestellt werden. 
2. Hinsichtlich der Abstimmung werden die Satzungen bei den einzelnen Genossenschaftsarten verschieden zu 
lauten haben: 
Bei Be= und Bei der Beschlußfassung über die Deckung der Genossenschaftslasten (§ 8 Ziffer 2 der 
Ent- Satzung) bemißt sich das Stimmrecht der Genossen nach der Fläche des beteiligten Grundbesitzes und zwar 
wässerungs= gewähren .. Ar je eine Stimme; Bruchteile eines Ares werden als voll gerechnet, wenn sie 
genossen= einen halben Ar übersteigen; geringere Bruchteile kommen nicht in Ansatz. Die Bestimmungen der 
schaften: Art. 141 Abs. 2 und 3 finden Anwendung. Kein Genosse darf jedoch mehr als / der Stimmen 
führen (Art. 143 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a und Satz 2 des Wassergesetzes). 
In sonstigen Angelegenheiten hat jeder Genosse in der Genossenschaftsversammlung eine 
Stimme (Art. 143 Abs. 2 des Wassergesetzes). Hiebei ist jeder Miteigentümer stimmberechtig. 
wenn sich ein Grundstück ungeteilt im Miteigentum mehrerer Genossen befindet. 
Bei anderen § ... Beei Beschluffassung über die Deckung der Genossenschaftslasten (§ 8 Ziffer 2 der Satzung 
Benützungs- bemißt sich das Stimmrecht der Genossen nach dem Nutzen, der seinem Grundbesitz und seinen Au- 
genossen= lagen aus dem Unternehmen zugeht und zwar gewährt die Zugehörigkeit zur Gruppee 
schaften oder Stimmen, zur Gruppe. Stimmen (Art. 143 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b bezw. Art. 152 det 
bei Wasser-Wassergesetzes). Die Bestimmungen der Art. 141 Abs. 2 und 3 finden Anwendung. Kein Genose 
versorgungs= darf jedoch mehr als ⅜½ der Stimmen führen. (Art. 143 Abs. 1 Satz 2 des Wassergesetzes.) 
genossen- In sonstigen Angelegenheiten hat jeder Genosse in der Genossenschaftsversammlung eine 
schaften: Stimme (Art. 143 Abs. 2 bezw. Art. 152 des Wassergesetzes). Hiebei ist jeder Miteigentümer stimm 
berechtigt, wenn sich ein Grundstück ungeteilt im Eigentum mehrerer Genossen befindet. 
Bei Instand- § Jeder Genosse hat in der Genossenschaftsversammlung eine Stimme (Art. 143 Abs. 2 und 
haltungsge-Art. 149 Abs. 2 des Wassergesetzes). Befindet sich ein Grundstück ungeteilt im Eigentum mehrerer 
nossenschaften: Genossen, so ist jeder Miteigentümer stimmberechtigt. 
Neben den durch Art. 127 des Gesetzes bedingten besonderen Voraussetzungen für die Auflösung einer 
Genossenschaft (vgl. § 20) können in die Satzungen einzelner Genossenschaften allenfalls auch noch besondere Bestimmungen 
hinsichtlich der zu einer Satzungsänderung erforderlichen Mehrheit ausgenommen werden. 
Bei denjenigen Genossenschaften, die Vertreterversammlungen einführen, wird in den Satzungen zum Aus- 
druck zu bringen sein, daß die Bestimmungen über die Einberufung und Leitung der Genossenschaftsversammlung. 
ihre Beschlußfähigkeit und über die Veröffentlichung ihrer Beschlüsse auf die Vertreterversammlungen entsprechende 
Anwendung finden; außerdem wird die Frage der Abstimmung zu regeln sein, wobei in Betracht kommt, daß Ver 
treterversammlungen zur Beschlußfassung über die Auflösung der Genossenschaft nicht zuständig sind. 
Di § 10. 
ie schriftliche 
p ":*: Die von der Genossenschaftsversammlung gefaßten Beschlüsse sind mit dem Abstimmungs 
ber aien se, ergebnis von dem Schriftführer oder dessen Stellvertreter in ein Protokollbuch einzutragen 
sammlung und und von dem Vorsitzenden der Versammlung sowie zwei weiteren Genossenschaftsmitgliedern 
tbre Heralen zu unterzeichnen.
	        
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