Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Obliegen- 
heiten des 
Vorstandes. 
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8 12. 
Dem Vorstande kommt vorbehaltlich der Zuständigkeit der Genossenschaftsversammlung 
(§ 8 der Satzung) die Besorgung aller auf die Ausführung des genossenschaftlichen Unter- 
nehmens und die Herstellung, Unterhaltung und gemeinsame Benützung der genossenschaft- 
lichen Anlagen und Einrichtungen bezüglichen Geschäfte zu und zwar in technischen Fragen 
im Benehmen mit dem einschlägigen technischen Sachverständigen; im einzelnen obliegt dem 
Vorstand: 
1. die Bestellung der erforderlichen Bediensteten, die Erlassung von Dienstesanweisungen 
hiefür; die Aufsicht über die Dienstesführung und gegebenenfalls die Entlassung 
dieser Bediensteten; 
2. die Prüfung und die Richtigstellung des Genossenschaftskatasters; 
3. die stete Aufsicht über die gute Instandhaltung und ordnungsgemäße Benützung 
der gemeinsamen Anlagen und Einrichtungen; 
4. die Aufstellung des jährlichen Voranschlages (Einnahmen und Ausgaben) und die 
Festsetzung der Beitragsleistungen der Genossen (Barleistungen und Natural- 
leistungen) nach Maßgabe des von der Genossenschaftsversammlung beschlossenen 
allgemeinen Maßstabes, sowie die Bestimmung des Zeitpunkts für die Erfüllung 
der Beitragspflicht; 
5. die Beschlußfassung über Anderungen und Erweiterungen der gemeinsamen Anlagen 
(ogl § 8 Ziff. 3). 
6. die Erlassung der für die Durchführung des genossenschaftlichen Unternehmens 
und die Art der Benützung und Unterhaltung der genossenschaftlichen Anlagen 
erforderlichen Anordnungen (Art. 121 des Wassergesetzes); 
7.*) die Beschlußfassung über die nachträgliche Aufnahme (und das Ausscheiden) eines 
Grundstückes sowie (die Erwerbung eines solchen nach Art. 138 Abs. 2 des 
Wassergesetzes, ferner die Beschlußfassung) über die Höhe der Einzahlung der 
nachträglich eintretenden Genossen (und der Entschädigung des Austretenden) 
8. die Aufsicht und Verwaltung des Vermögens der Genossenschaft einschließlich der 
Aufnahme von Darlehen nach Maßgabe der Beschlüsse der Genossenschafts- 
versammlung, sowie die sorgfältige Uberwachung des Rechnungswesens und der 
Geschäftsführung des Kassenführers sowie die Prüfung und Abnahme der Jahres- 
rechnung; 
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