Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 72. 1019 
9. die Antragstellung an die zur Beitreibung rückständiger Leistungen zur Genossen- 
schaftskasse verpflichtete Gemeinde (Art. 126 des Wassergesetzes) 
10. der Zwangsvollzug und die Erlassung von Ordnungsstrafen nach Art. 121 des 
Wassergesetzes; 
11. die Durchführung der Liquidation, soferne sie nicht durch Beschluß der Genossen- 
schaftsversammlung anderen Personen übertragen worden ist (Art. 128 des 
Wassergesetzes). 
Zu 8 12. 
Je nach der Art und Größe der Genossenschaft können an den über die Obliegenheiten des Genossenschafts- 
Vorstandes handelnden Bestimmungen der Mustersatzung durch Abstriche oder Zusätze Anderungen veranlaßt sein. 
Unter den Anordnungen der Ziffer 6 sind auch etwaige besondere Vorschriften (vgl. Bemerkung zu § 8 am 
Ende und zu § 6) verstanden. 
Im allgemeinen wurde davon ausgegangen, daß es in der Regel zweckmäßig erscheinen wird, dem Vorstand 
tunlichst freie Hand zu lassen und die genossenschaftliche Geschäftsführung nicht zu schwerfällig zu machen, 
vgl. auch Bemerkung zu § 8. 
13. 
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte auf die Dauer der Amtszeit einen Vorsitzenden, Geschäftsver- 
einen Stellvertreter des Vorsitzenden, einen Schriftführer und einen Kassenführer. m—— 
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden oder seines Stell= des 
vertreters mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit Vorstandes. 
Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. 
Die Beschlüsse des Vorstandes sind vom Schriftführer in ein Protokollbuch einzutragen 
und von den anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. 
Zu § 13. 
Die Aufnahme folgender Bestimmungen kann sich als zweckmäßig erweisen: 
§ .Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, oder sofern auch dieser behindert 
sein sollte, das an Lebensjahren älteste Mitglied des Vorstandes, beruft, leitet und schließt die 
Sitzungen des Vorstandes. Jedes Vorstandsmitglied ist, abgesehen von Fällen dringender Behinderung, 
verpflichtet an den Sitzungen teilzunehmen. 
Der Vorsitzende ist verpflichtet, innerhalb einer Frist von . Tagen eine Sitzung des Vor- 
standes zu berufen, wenn solches von . Vorstandsmitgliedern beantragt wird. 
Die zu § 9 und 12 etwa der einzelnen Genossenschaft wünschenswert erscheinenden Bestimmungen über die 
Formen der Berufung und Leitung der Genossenschafts- oder Vertreterversammlungen und der Vorstandssitzungen, 
sowie über die Verteilung der Geschäfte zwischen Vorsitzendem und Vorstand (§5 13) können in einer Geschäfts- 
ordnung vereinigt werden, deren Erlassung in der Satzung dem Vorstand übertragen werden kann. 
8 14. Oblie 
gen- 
Dem Vorsitzenden des Vorstandes obliegt die Leitung der genossenschaftlichen Geschäfte, #bee den 
enden 
die unmittelbare Aufsicht über die genossenschaftlichen Arbeiten, Einrichtungen und Anlagen, u des Schrift. 
1777 führers.
	        
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