Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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8 17. 
Alljährlich bs hhat der Kassenführer die Rechnung abzuschließen 
und dem Vorstand nebst den erforderlichen Belegen über Einnahmen und Ausgaben zur 
Prüfung vorzulegen. 
Hinsichtlich der Prüfung der Rechnung durch den Vorstand und deren Auflage sowie 
der Hinterlegung der vom Vorstande geprüften Rechnung finden die Bestimmungen des § 15 
entsprechende Anwendung. 
§ 18. 
Schiedsgericht. Streitigkeiten, welche zwischen der Genossenschaft und Genossen oder zwischen Genossen 
untereinander über die aus dem genossenschaftlichen Verhältnisse sich ergebenden Rechte und 
Verbindlichkeiten entstehen, werden, wenn sich die Streitsteile bei der vorerst zu erholenden 
Entscheidung des Vorstandes nicht beruhigen, durch das Schiedsgericht entschieden. Ins- 
besondere obliegen der Entscheidung des Schiedsgerichts: 
1. Streitigkeiten über die Kostenverteilungsfrage (z. B. die Klassenzugehörigkeit, den 
Wasserverbrauch); 
2. Streitigkeiten über die Art der Benützung der genossenschaftlichen Anlagen und 
Einrichtungen; 
3. Streitigkeiten, die sich anläßlich der von den Genossen übernommenen oder ihnen 
obliegenden Naturaldienste und Naturallieferungen ergeben. 
8 19. 
Das Schiedsgericht setzt sich aus je einer, von jedem der Streitsteile benannten sach- 
verständigen, an dem genossenschaftlichen Unternehmen nicht beteiligten Person, sowie einem 
Vorsitzenden zusammen. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts wird von der Ausfsichtsbehörde 
bestimmt. 
Auf das Verfahren bei dem Schiedsgericht sowie auf den Schiedsspruch finden die 
Bestimmungen der §§ 1025 bis 1048 der Reichszivilprozeßordnung entsprechende An- 
wendung. 
8 20. 
Auflösung. Zur Gültigkeit eines Beschlusses über die Auflösung der Genossenschaft ist die Zu— 
stimmung von drei Vierteilen der Genossen, sowie die Genehmigung der Aufsichtsbehörde 
erforderlich. Nichtabstimmende werden den Nichtzustimmenden gleich geachtet (Art. 127 
Abs. 2 u. 3 des Wassergesetzes).
	        
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