Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 72. 1023 
§ 21. 
Hat die Genossenschaftsversammlung die Auflösung der Genossenschaft rechtsgültig be= Liauidation. 
schlossen und hat die Aufsichtsbehörde die Genehmigung zur Auflösung erteilt, so findet die 
Liquidation statt. 
Sie erfolgt durch den Vorstand oder durch etwaige von der Genossenschaftsversammlung 
aufzustellende besondere Liquidatoren (Art. 128 Abs. 1 des Wassergesetzes). Für die Auf- 
stellung besonderer Liquidatoren finden die Bestimmungen des § 11 über die Wahl des 
Genossenschaftsvorstandes entsprechende Anwendung. 
Für die Durchführung der Liquidation finden die Bestimmungen der Art. 128 bis 131 
des Wassergesetzes Anwendung. 
Mit der Beendigung des Liquidationsgeschäftes erlischt die Beitragspflicht zu den Aus- 
gaben der Genossenschaft. 
Zu § 21. 
Nach Art. 128 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes ist es zulässig die Liquidation auch anderen Personen als dem 
Vorstande durch die Satzung zu übertragen. Da aber bei Ableben der in der Satzung benannten Liquidatoren 
eine Satzungsänderung notwendig würde, so ist es zweckmäßiger, die allenfallsige Aufstellung besonderer Liquidatoren 
der seinerzeitigen Genossenschaftsversammlung, die die Auflösung beschließt. vorzubehalten (vgl. 8 8 Ziffer 5 und 
§ 12 Ziffer 11 der Satzung). 
§ 22. 
Erweisen sich öffentliche Bekanntmachungen — abgesehen von den in den obigen Be-Form der Be- 
stimmungen bereits erwähnten Fällen — als erforderlich, so erfolgen sie . . makåsssm 
Zu§2·2. 
Welche Form der Bekanntmachungen angebracht erscheint und ob insbesondere ein Bedürfnis besteht, die 
Tagespresse (öffentliche Blätter) zur Erlassung von Bekanntmachungen zu wählen, wird von der Art und Ausdehnung 
der Genossenschaft abhängen. " 
Wenn die Tagespresse hiezu benützt werden will, so muß im Hinblick auf Art. 117 Ziffer 9 des Gesetzes die 
Satzung die gewählten öffentlichen Blätter bezeichnen. 
§ 23. 
Aufsichtsbehörde ist
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.