Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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b) das Präsentationsrecht auf die Volksschullehrerstellen Dornach 
Emmersdorf 
Pörndorf 
laut Bestätigung der K. Regierung von Niederbayern, Kammer des Innern, 
vom 21. Februar 1905 Nr. 5403. 
2. Mit dem Besitz des K. Rittermannlehens Neuburg a. K. ist verbunden das 
Präsentationsrecht auf die Pfarreien und Schuldienste in Neuburg a. K. 
Behlingen 
laut Bestätigung des K. Bezirksamts Krumbach vom 13. Februar 1905. 
III. Bewegliche Zubehörungen. 
Zum Fideikommisse gehören diejenigen beweglichen Sachen, welche nach 88 8 und 9 
der VII. Beilage zur Verfassungsurkunde als gesetzliche Zubehörungen des Fideikommisses 
anzusehen sind, mithin: 
bei den Okonomien in Haidenburg und Aldersbach Vieh und Fahrnis und der nötige 
Samen sowie das bis zur nächsten Ernte hinreichende Speisegetreide; 
bei der Brauerei Aldersbach das Braugeschirr jeder Gattung, die Maschinen und 
Werkzeuge und der notwendige halbjährige Vorrat. 
IV. Kapitalien. 
Dem Fideikommisse sind einverleibt die sämtlichen zum Lehen Neuburg a. K. gehörigen 
Wertpapiere. Dieselben hinterliegen bei der K. Kreiskasse von Schwaben und Neuburg und 
belaufen sich zur Zeit auf siebenzigtausend Mark achtunddreißig Pfennig — 70000 A 38 4 — 
nominal laut Bestätigung der genannten Kasse vom 21. September 1907. 
§ 2. 
Kasten des Fideikommisses. 
A. Reallasten. 
1. Auf den zum Anwesen Hs.-Nr. 1, 29 und 30 in Haidenburg, Hs.-Nr. 1 in 
Aldersbach und zum Restkomplexe von Hs.-Nr. 17 in Wifling gehörigen Grundbesitzungen 
ruhen zur Sicherung der kirchlichen Baulast für nachbezeichnete Kultusstiftungsgebäude die 
beifolgenden Kapitalbeträge als Reallasten: 
a) für die Kultusstiftungsgebäude der Pfarrei Obergrafendorf 520 fl. — Kr. 
b) für die Gebäude der Expositurkirche Roßbach 260 
c) für die Kirchen= und Pfründegebäude der Pfarrei Uttigkofen 245 
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