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gelegenen Bestandteile dagegen soll nach Abgang des Mannsstammes die weibliche Nach-
kommenschaft mit fortdauerndem fideikommissarischen Verbande gemäß §§ 90, 91 Fidei-
kommiß-Edikts zur Nachfolge berufen sein.
84.
Besondere Bestimmungen.
a) Die Einverleibung des K. Rittermannlehens Neuburg an der Kammel in das
Fideikommiß ist mit Allerhöchster Konsensurkunde vom 22. Juni 1904 unter dem aus-
drücklichen Vorbehalt genehmigt worden, daß die Bestimmungen in den §§ 50, 63, 92
Ziffer 4 und § 100 der VII. Beilage zur Verfassungsurkunde auf das zu errichtende Familien-
fideikommiß Anwendung zu finden haben, daß deßhalb auch künftighin jede Veräußerung
oder Belastung von Lehensbestandteilen, insonderheit auch jede Beschwerung des Lehens mit
einem Wittume von der besonderen oberstlehenherrlichen Genehmigung abhängig sein soll und
daß das Lehen Neuburg an der Kammel für die Hypothekschulden, die zur Zeit auf den
Landgütern Haidenburg und Aldersbach lasten, auch nach seiner Einverleibung in das Familien-
fideikommiß nicht zu haften hat.
b) Jeder Besitzer des Fideikommisses soll nach Verfügung des Stifters berechtigt sein,
seiner Witwe ein Wittum und seinen nachgeborenen Kindern Apanagen auszusetzen und
zu diesem Zwecke auf die Substanz des Fideikommisses — hinsichtlich des Lehens Neuburg a. K.
vorbehaltlich der oberstlehenherrlichen Genehmigung — Schulden aufzunehmen.
Jedoch sollen Wittume und Apanagen zusammen den Betrag von 12000 ..X& jährlich
nicht übersteigen.
Dieses nach seinen Bestandteilen und wesentlichen Bestimmungen vorstehend beschriebene
Familienfideikommiß der Freiherren von Aretin wird nach beendigter Instruktion auf
Grund wiederholter Prüfung als den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend mit Vorbehalt
der Rechte von Pflichtteilberechtigten auf den Pflichtteil hiemit bestätigt, in die Fideikommiß-
matrikel des Gerichtshofes eingetragen und durch das Gesetz= und Verordnungsblatt öffentlich
bekannt gemacht.
München, den 14. November 1907.
figl. Oberlandesgericht München.
Der K. Präsident:
gez. v. Thelemann.