Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 76. 1083 
7 mit 9 und 11 mit 17 des Regulativs über die Portofreiheiten!) finden auch im inner- 
bayerischen Verkehr Anwendung. 
Für Sendungen, die die Dienststellen der königlichen Post= und Telegraphenverwaltung 
in Post= und Telegraphendienstangelegenheiten ablassen oder empfangen, kommen Porti und 
Gebühren nicht in Ansatz. 
§ 2. 
Außerdem genießen innerhalb Bayerns die Mitglieder des Kgl. Hauses Porto= und 
Gebührenfreiheit im Sinne der Art. 1 und 11 mit 17 des Regulativs über die Portofreiheiten. 
D) Vergünstigungen im Telegrammverkehr. 
§ 3. 
Die Bestimmungen der §§ 1 (Ziff. 1, 4, 5, 6 Abs. 1), 2 mit 6 der Kaiserlichen 
Verordnung vom 2. Juni 1877, betreffend die gebührenfreie Beförderung von Telegrammen:) 
finden auch im innerbayerischen Verkehr Anwendung. 
Außerdem genießen innerhalb Bayerns Gebührenfreiheit: 
die dienstlichen Telegramme der Kgl. Post= und Telegraphenverwaltung, 
ferner die Bahndiensttelegramme, wenn die Bahntelegraphenleitungen gestört sind. 
Der § 26 der Militärtransportordnung 3) wird durch die gegenwärtige Verordnung 
nicht berührt. 
) Vergünstigungen im Telephonverkehr. 
§ 4. 
Die Telephoneinrichtungen der Mitglieder des Kgl. Hauses und der Kgl. Hofsstellen 
werden gegen Ersatz der Herstellungskosten eingerichtet. Von der Zahlung fortlaufender 
Gebühren für den Orts-, Vororts und Nachbarortsverkehr sind sie befreit. 
Für die dienstlichen Telephoneinrichtungen der Kgl. Post= und Telegraphenverwaltung 
kommen Gebühren nicht in Ansatz. 
§ 5. 
Im innerbayerischen Telephonverkehr genießen die Gespräche der regierenden Fürsten 
des Deutschen Reiches, der Gemahlinnen und Witwen dieser Fürsten Gebührenfreiheit. 
Die Bestimmungen in §§ 1 (Ziff. 1), 2 (Abs. 1, 2 u. 4), 4 (Abs. 2) und 5 der 
Kaiserlichen Verordnung vom 2. Juni 1877 finden hiebei sinngemäße Anwendung. 
Für die dienstlichen Gespräche der Kgl. Post= und Telegraphenverwaltung kommen 
Gebühren nicht in Ansatz. 
h Vgl. Beilage 3, S. 1098. 
2) Vol. Beilage 4, S. 1107. 
3) Vgl. Gesetz= und Verordnungsblatt von 1899, Seite 75, und Reichs-Gesetzblatt von 180 7 6 28.
	        
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