Nr. 76. 1083
7 mit 9 und 11 mit 17 des Regulativs über die Portofreiheiten!) finden auch im inner-
bayerischen Verkehr Anwendung.
Für Sendungen, die die Dienststellen der königlichen Post= und Telegraphenverwaltung
in Post= und Telegraphendienstangelegenheiten ablassen oder empfangen, kommen Porti und
Gebühren nicht in Ansatz.
§ 2.
Außerdem genießen innerhalb Bayerns die Mitglieder des Kgl. Hauses Porto= und
Gebührenfreiheit im Sinne der Art. 1 und 11 mit 17 des Regulativs über die Portofreiheiten.
D) Vergünstigungen im Telegrammverkehr.
§ 3.
Die Bestimmungen der §§ 1 (Ziff. 1, 4, 5, 6 Abs. 1), 2 mit 6 der Kaiserlichen
Verordnung vom 2. Juni 1877, betreffend die gebührenfreie Beförderung von Telegrammen:)
finden auch im innerbayerischen Verkehr Anwendung.
Außerdem genießen innerhalb Bayerns Gebührenfreiheit:
die dienstlichen Telegramme der Kgl. Post= und Telegraphenverwaltung,
ferner die Bahndiensttelegramme, wenn die Bahntelegraphenleitungen gestört sind.
Der § 26 der Militärtransportordnung 3) wird durch die gegenwärtige Verordnung
nicht berührt.
) Vergünstigungen im Telephonverkehr.
§ 4.
Die Telephoneinrichtungen der Mitglieder des Kgl. Hauses und der Kgl. Hofsstellen
werden gegen Ersatz der Herstellungskosten eingerichtet. Von der Zahlung fortlaufender
Gebühren für den Orts-, Vororts und Nachbarortsverkehr sind sie befreit.
Für die dienstlichen Telephoneinrichtungen der Kgl. Post= und Telegraphenverwaltung
kommen Gebühren nicht in Ansatz.
§ 5.
Im innerbayerischen Telephonverkehr genießen die Gespräche der regierenden Fürsten
des Deutschen Reiches, der Gemahlinnen und Witwen dieser Fürsten Gebührenfreiheit.
Die Bestimmungen in §§ 1 (Ziff. 1), 2 (Abs. 1, 2 u. 4), 4 (Abs. 2) und 5 der
Kaiserlichen Verordnung vom 2. Juni 1877 finden hiebei sinngemäße Anwendung.
Für die dienstlichen Gespräche der Kgl. Post= und Telegraphenverwaltung kommen
Gebühren nicht in Ansatz.
h Vgl. Beilage 3, S. 1098.
2) Vol. Beilage 4, S. 1107.
3) Vgl. Gesetz= und Verordnungsblatt von 1899, Seite 75, und Reichs-Gesetzblatt von 180 7 6 28.