Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

1084 
d) Gemeinsame Bestimmungen. 
86. 
Alle in dieser Verordnung nicht aufrecht erhaltenen Portofreiheiten und Vergünstigungen, 
die für den innerbayerischen Post-, Telegramm= und Telephonverkehr bisher zugestanden 
waren, treten außer Kraft. 
Auf vertragsmäßige Portofreiheiten findet diese Bestimmung keine Anwendung. 
§ . 
Die Staatsregierung wird ermächtigt, zu bestimmen: 
1. inwieweit und in welcher Weise das Porto und die sonstigen Gebühren für die 
Postsendungen, Telegramme und Telephongespräche der nichtunmittelbaren Stellen 
auf die Staatskasse übernommen werden; 
2. daß anstelle der dem Staate zur Last fallenden Portobeträge und sonstigen 
Postgebühren für die einzelnen Sendungen Bauschsummen an die Kl. Post- 
und Telegraphenverwaltung bezahlt werden. 
88. 
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1908 in Kraft. 
Gegeben zu München, den 22. Dezember 1907. 
Luitpold, 
Prinz von Bayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Podemils. v. Miltner. Dr. v. Wehner. v. Srauendorfer. v. Pfaff. v. Srettreich. 
Staatsrat Frhr. v. Speidel. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Oberregierungsrat 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Kndzinger.
	        
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