Nr. 76. 1085
Bekanntmachung, den Vollzug des Gesetzes über die Postportofreiheit vom 22. Dezember 1907,
ferner der K. Allerhöchsten Verordnung über die Postportofreiheit und die Vergünstigungen im
Telegramm-= und Telephonverkehr vom gleichen Tage betreffend.
###. Staatsministerinm des Königlichen Hausfes und des Außern, #. Staatsministerium
der Justiz, K. Staatsministerium des Innern, i. Staatsministerium des Innern für
Airchen- und Schulangelegenheiten, K. Staatsministerium der Finanzen, K. Staats-
ministerium für Verkehrsangelegenheiten, #L. Kriegsministerium.
I. Portofreiheiten.
A. Im Verkehr mit dem Reichspostgebiet und mit dem württembergischen Postgebiet
(Dentscher Wechselverkehr).
Die Portofreiheit im Deutschen Wechselverkehr wird durch die Neuregelung nicht be-
rührt. Sie bemißt sich wie bisher nach den Vorschriften:
1) des Gesetzes des Norddeutschen Bundes vom 5. Juni 1869, die Portofreiheiten
im Gebiete des Norddeutschen Bundes betreffend, Bundesgesetzblatt Seite 141;
vgl. Beilage 1 Seite 1094;
2) des Reichsgesetzes vom 29. Mai 1872, die Einführung des Gesetzes über die
Portofreiheiten vom 5. Juni 1869 im Verkehr mit Bayern und Württemberg
betreffend, Reichsgesetzblatt Seite 167; vgl. Beilage 2 Seite 1097;
3) des Regulativs über die Portofreiheiten; vgl. Beilage 3 Seite 1098;
B. Portofreiheiten im innern bayerischen Verkehr.
Durch die K. Allerhöchste Verordnung vom 22. Dezember 1907, die Postportofreiheit
und die Vergünstigungen im Telegramm= und Telephonverkehr betreffend, wird die Porto-
freiheit auch im innerbayerischen Verkehr auf den Umfang zurückgeführt, der im Deutschen
Wechselverkehr zugestanden ist.
Es genießen Portofreiheit für abgehende und für ankommende Sendungen:
die regierenden Fürsten des Deutschen Reichs, ihre Gemahlinnen und Witwen
unbeschränkt (vgl. § 1 der Allerhöchsten Verordnung, Art. 1 und 11—17
des Regulativs über die Portofreiheiten));
die Mitglieder des Königlichen Hauses unbeschränkt (vgl. § 2 der Allerhöchsten
Verordnung, Art. 1 und 11—17 des Regulativs)#);
1) Gemäß Art. 1 und 13 des Regulativs bleiben hier auch alle übrigen Postgebühren außer Ansatz.
Es wird besonders darauf aufmerksam gemacht, daß sich die Porto= und Gebührenfreiheit nicht allein auf
die Sendungen bezieht, die von den Allerhöchsten und Höchsten Herrschaften persönlich abgesendet werden oder unter
Allerhöchstihrer persönlichen Adresse eingehen, sondern auch auf die Sendungen, die die Hofstäbe, Hofmarschallämter
die Geheimkanzlei, die Intendanzen, Adjutanturen, Vermögensadministrationen, Sekretariate und die sonstigen mit
derartigen Sendungen betrauten Dienststellen in Angelegenheiten der Allerhöchsten und Höchsten Herrschaften ab-
senden oder empfangen.