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die Reichsbehörden in reinen Reichsdienstangelegenheiten!) (vgl. § 1 der Aller-
höchsten Verordnung, Art. 2—4 und 11—17 des Regulativs);
die Militär-, die Reichs= und die unmittelbaren und mittelbaren Staatsbehörden
in reinen Militär= und Marineangelegenheiten:) (vgl. § 1 der Allerh. V.,
Art. 7, 8 und 11—17 des Regulativs);
die K. Bayer. Postbehörden und -Anstalten und die K. Bayer. Telegraphen-
behörden und -Anstalten in Post= und Telegraphen-Dienstangelegenheiten.
Alle übrigen Portofreiheiten des innerbayerischen Verkehrs sind beseitigt mit Ausnahme
der Portovergünstigungen für die Militärpersonen und die Angehörigen der Kaiserlichen
Marine, ferner der auf Vertrag beruhenden Portofreiheiten des Fürstlich Thurn und Taxis-
schen Hauses, die vorerst noch aufrecht erhalten bleiben.
Auch im Postzeitungsverkehr werden keinerlei Gebührenbefreiungen oder Gebührenver=
günstigungen mehr gewährt.) ·
II. Portoablösung.
A. Vorbemerkung.
Der in Ziffer I dieser Bekanntmachung nicht erwähnte Postverkehr der bayer. öffent-
lichen Stellen, Behörden und Organe ist grundsätzlich portopflichtig. Die Sendungen wären
nach den Bestimmungen der Postordnung zu frankieren oder mit Porto zu belegen. Um
jedoch den behördlichen Absendern das Abfertigungsgeschäft zu erleichtern, ist von der Staats-
regierung bestimmt worden, daß im Bereich aller Zivilstaatsverwaltungen mit Ausnahme der
Staatseisenbahnverwaltung in der Regel die Postgebühren nicht im einzelnen entrichtet,
sondern daß hiefür Bauschsummen von den Staatsministerien an die Postverwaltung gezahlt
werden (Portoablösung).
In die Portoablösung sind für Rechnung der Staatskasse auch gewisse Sendungen der
mittelbaren Behörden (Gemeinde-, Kirchenbehörden usw.) einbezogen worden, die dadurch zur
Wahrung ihres seitherigen rechtmäßigen Besitzstandes an Portofreiheit für deren Wegfall
schadlos gehalten werden sollen.
B. Behörden, für die Ablösungsbeträge gezahlt werden.
Die Stellen, Behörden und Organe, die aufgrund der Portoablösung Sendungen
ohne Entrichtung der Porti und Gebühren abschicken können, sind aus den als Beilagen 5
und 6 angefügten Verzeichnissen I und I ersichtlich.3)
1) Diese Portofreiheit gilt nicht für Besorgungen an Empfänger im Orts-= oder im Landzustellbezirk der
Aufgabepostanstalt.
2) Es werden demnach in allen Fällen die tarifmäßigen Gebühren für die Beförderung und g. F. auch für
die Zustellung erhoben.
5) Die dienstlichen Hriefpostsendungen der auf österreichischem Gebiet exponierten Kgl. Bayer. Zoll= und
Polizeiorgane au bayer. Gehörden sind in die Portoablösung einbczogen.