Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 76. 
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C. Abgelöste Postsendungen. 
Als „Frei durch Ablösung“ können verschickt werden: 
1. von den im Verzeichnis I (Beilage 5) als Absender aufgeführten Stellen usw. 
alle portopflichtigen dienstlichen Postsendungen nach Orten innerhalb Deutschlandst) 
und zwar ohne Rücksicht auf den Empfänger; 
von den im Verzeichnis II (Beilage 6) aufgeführten Stellen usw. nur diejenigen 
portopflichtigen dienstlichen Sendungen, welche an die aus Spalte c des Ver- 
zeichnisses U ersichtlichen Empfänger innerhalb Bayernst) gerichtet sind (vgl. auch 
die Zusatz-Verzeichnisse III und IV, Beilagen 7 und 8). 
D. Abgelöste Postgebühren. 
Aufgrund der Portoablösung brauchen für die unter dem Buchstaben C genannten 
Sendungen folgende Postgebühren nicht gezahlt zu werden: 
1. 
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—— EL 
das tarifmäßige Franko für Brief-2) und Paketpostsendungen, einschließlich des 
Zuschlags für sperrige Pakete des Deutschen Wechselverkehrs; 
die Einschreib= und die Versicherungsgebühr; 
die Rückscheingebühr; 
die Vorzeigegebühr für Nachnahmesendungen; 
bei Briefen mit Zustellungsurkunde das Porto für den Brief, die Zustellungsgebühr 
und das Porto für die Rücksendung der vollzogenen Zustellungsurkunde; 
die Zustellgebühr für abgelöste Paketpostsendungen an bayer. Behörden): 
die Gebühr für Unbestellbarkeitsmeldungen“)t 
die Gebühr für Laufschreibent); 
das Porto und die Gebührenbeträge für die Nachsendung aus bayerischen Orten; 
die Porto= und die Gebührenbeträge für die Rücksendung unbestellbarer Pakete 
und Wertbriefe innerhalb Bayerns. 
E. Nicht abgelöste Postgebühren. 
Von der Portoablösung werden nicht betroffen und sind daher von Fall zu Fall zu 
bezahlen: 
1) Abgelöste Briefpostsendungen dürfen auch an die auf österreichischem Gebiet exponierten Kgl. Bayer. 
Zoll-, Polizei= und Eisenbahnorgane verschickt werden. 
2) Innerhalb LSayerns können abgelöste Aktenpakete bis zum Gewicht von 500 Gramm mit der Griespost 
verschickt werden. 
2) Für abgelöste Paketpostsendungen an private Empfänger müssen die Zustellgebühren von diesen entrichtet 
werden. Für Sendungen von Privaten an Kal. Stellen und Kgl. Behörden müssen außer dem Porto auch die 
Zustellgebühren vorausbezahlt werden. 
) Austelle der Freimarke von 20 Pf. ist der Vermerk „Frei durch Ablösung“ anzubringen.
	        
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