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1. die Gebühr für die Zustellung von Postanweisungen mit den zugehörigen Geld-
beträgen;
die Eilzustellgebühr;
die besondere Gebühr für dringende Pakete;
die Telegrammgebühr für telegraphische Postanweisungen;
die Einlieferungsgebühr für die vom Landpostboten auf dem Zustellgang ange-
nommenen oder für die außerhalb der Schalterdienststunden aufgelieferten Sendungen;
die Postanweisungsgebühr für die Übermittlung eingezogener Nachnahmebeträge
und der auf Postauftragssendungen eingezogenen Geldbeträge.
S
iPrv
F. Kennzeichnung der abgelösten Sendungen.
Sendungen, die nach Buchstabe C unter die Portoablösung fallen, müssen:
1. mit der deutlichen Bezeichnung der absendenden Stelle usw.;
2. mit dem amtlichen Siegel, dem Stempel oder einer Siegelmarke;
3. in der unteren linken Ecke 1) mit dem Portoablösungsvermerk „Frei durch Ab-
lösung“2)
versehen sein, damit sie von den Postanstalten als abgelöste Sendungen erkannt werden können.
Führt der Absender kein Dienstsiegel, so hat er „die Ermangelung eines Dienstsiegels"
mit der Unterschrift seines Namens unter Beifügung seiner Amtseigenschaft zu bescheinigen.
G. Prüfung und weitere Behandlung der Sendungen durch die Postanstalten.
Bei jeder Sendung, die den Portoablösungsvermerk trägt, ist zu prüfen:
1. ob sie nach ihren äußeren Merkmalen zur Beförderung aufgrund der Porto-
ablösung geeignet ist;
2. ob der Portoablösungsvermerk mit Recht angebracht ist (vgl. Buchstabe B und C).
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1) Der Portoablösungsvermerk ist bei Paketadressen in dem über dem Vordruck für das Postgewicht befind-
lichen Raum, bei Postanweisungen links von dem für den Bestimmungsort vorgesehenen Raum anzubringen. Die
zur Beglaubigung dieser Vermerke dienenden Siegel- oder Stempelabdrücke oder Siegelmarken sind zweckmäßig in
dem zur Aufklebung der Freimarken vorgesehenen Raum anzubringen. Bei Paketen ist der Portoablösungsvermerk
auch in der Paketaufschrift anzugeben. Bei Briefen mit Zustellungsurkunde ist der Portoablösungsvermerk auf
der Zustellungsurkunde nicht erforderlich.
2) Die Amtsbezeichnung und der Portoablösungsvermerk sind in der Aufschrift und zwar zweckmäßig durch
Druck oder mittels Stempels (nicht Siegels) anzubringen.
Amtsbezeichnung und Portoablösungsvermerk können auch in einem Stempelabdruck vereinigt sein, z. B.
Frei durch Ablösung.
K. B. Amtsgericht Grafenau.