Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 76. 1097 
Beilage 2. 
Gesetz vom 29. Mai 1872. 
(Die Einführung des Gesetzes über die Portofreiheiten vom 5. Juni 1869 im Verkehr mit 
Bayern und Württemberg betr. R. G. Bl. S. 167.) 
WirWw ilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ete. 
verordnen im Namen des Deutschen Reiches, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrates 
und des Reichstages, was folgt: 
Einziger Artikel. 
Die Wirksamkeit des Gesetzes vom 5. Juni 1869, betreffend die Portofreiheiten im 
Gebiete des Norddeutschen Bundes (Bundesgesetzblatt S. 141), wird vom 1. Juli 1872 
an auf den Verkehr zwischen Bayern und Württemberg einerseits und den übrigen Teilen 
des Deutschen Reiches andererseits, sowie auf den Verkehr zwischen Bayern einerseits und 
Württemberg andererseits ausgedehnt. 
Der in § 7 des Gesetzes vom 5. Juni 1869 auf den 30. Juni 1870 festgesetzte Termin tritt be- 
züglich derjenigen Portofreiheiten, welche durch das gegenwärtige Gesetz aufgehoben werden, mit. 
dem 31. Dezember 1872 ein. Uher den Anspruch anf Entschädigung entscheidet, vorbehaltlich des 
Rechtsweges, die oberste Postbehörde desjenigen Gebietes, in welchem der Berechtigte seinen Wohn- 
sitz hat.") 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Keiser- 
lichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 29. Mai 1872. 
(I. S.) Wilhelm. 
Fürst von Bismarck. 
*) Diese Bestimmung ist gegenstamslos geworden. 
189
	        
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