Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 76. 1101 
Artikel 7. 
In Militär= und Marinesachen genießen alle Sendungen Portofreiheit, die reine 
Reichsdienstangelegenheiten betreffen und von unmittelbaren Reichs= oder Staats- 
behörden mit Einschluß der solche Behörden vertretenden einzelnen Beamten abgesandt werden 
oder an sie eingehn. 
Es wird besonders darauf aufmerksam gemacht, daß die Portofreiheit der Sendungen 
in Militär= und Marineangelegenheiten nicht davon abhängig ist, daß die Sendungen von 
Reichsbehörden abgesandt oder an Reichsbehörden gerichtet sind; vielmehr genießen auch die 
Sendungen von und an Staatsbehörden Portofreiheits). 
Artikel 8. 
Als Sendungen in Militär= und Marineangelegenheiten, die auf Portofreiheit Anspruch 
haben, sind auch folgende anzusehn: 
1. Der Schriftwechsel und die Geldsendungen, die dadurch nötig werden, daß einzelne 
Militärpersonen oder Militärbeamte von ihren Truppen= oder Marineteilen ab- 
kommandiert oder Truppenteile nach anderen Orten verlegt sind; 
2. Geldsendungen der Militär= und Marinebehörden: 
a) für Militärtrausporte an Eisenbahnverwaltungen und für Vorspann an 
Ortsbehörden, 
b) für Futterlieferungen an Ortsbehörden, 
c) für die von Invalidenkompagnien beurlaubten Soldaten, 
d) für Ruhegehälter der Militärs bis zum Major und Korvettenkapitän aus- 
schließlich aufwärts.) 
§) In Militär= und Marinesachen genießen auch Sendungen von und an Gemeindebehörden, von und 
an Gendarmen, von und an städtische Garnisonsverwaltungen Portofreiheit. 
Ebenso sind die Geistlichen berechtigt, sich im Verkehr untereinander und mit Behörden bei ihrem Schrift- 
wechsel in solchen Militärangelegenheiten, die sich als reine Reichsdienstangelegenheiten darstellen, der Portofreiheits- 
bezeichnung „Militaria“ zu bedienen. 
Den von Offizieren des Beurlaubtenstandes ausgehenden dienstlichen Sendungen. in Militär= und 
Marineangelegenheiten steht die Portofretheit in demselben materiellen Umfange zu wie den bezüglichen Dienst- 
sendungen der aktiven Offiziere. Im übrigen vogl. Aum. 4 zu Artikel 2 des Regulativs. 
Die bei der Ausführung des Gesetzes vom 28. Februar 1888, betreffend die Unterstützung von Familien in 
den Dienst eingetretner Mannschaften (Reichsgesetzbl. S. 59), sowie des Gesetzes vom 10. Mai 1892, betreffend die 
Unterstützung von Familien der zu Friedensübungen einberufenen Mannschaften (Neichsgesetzbl. S. 661), notwendig 
werdenden Postsendungen von oder an Reichs-, Staats und Gemeindebehörden sind ebenfalls als portofreie 
Sendungen in Militär= und Marineangelegenheiten anzusehn. 
Postsendungen der Kassenverwaltungen der Truppenteile in Steuerangelegenheiten der Militär= 
personen betreffen keine reine Neichsdienstsache und sind daher portopflichtig. 
9) Auch die Beförderung der von Staatsbehörden oder Staatskassen abgesandten Ruhegehälter der 
Militärs erfolgt portofrei; ebenso werden die Empfangsbescheinigungen und die Pensionsqnittungsbücher der Ruhe- 
gehaltsempfänger portofrei ein= und zurückgesandt. 
Die Portofreiheit erstreckt sich dagegen nicht auf die Übersendung der Ruhegehälter an Militärbeamte.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.