Nr. 76. 1101
Artikel 7.
In Militär= und Marinesachen genießen alle Sendungen Portofreiheit, die reine
Reichsdienstangelegenheiten betreffen und von unmittelbaren Reichs= oder Staats-
behörden mit Einschluß der solche Behörden vertretenden einzelnen Beamten abgesandt werden
oder an sie eingehn.
Es wird besonders darauf aufmerksam gemacht, daß die Portofreiheit der Sendungen
in Militär= und Marineangelegenheiten nicht davon abhängig ist, daß die Sendungen von
Reichsbehörden abgesandt oder an Reichsbehörden gerichtet sind; vielmehr genießen auch die
Sendungen von und an Staatsbehörden Portofreiheits).
Artikel 8.
Als Sendungen in Militär= und Marineangelegenheiten, die auf Portofreiheit Anspruch
haben, sind auch folgende anzusehn:
1. Der Schriftwechsel und die Geldsendungen, die dadurch nötig werden, daß einzelne
Militärpersonen oder Militärbeamte von ihren Truppen= oder Marineteilen ab-
kommandiert oder Truppenteile nach anderen Orten verlegt sind;
2. Geldsendungen der Militär= und Marinebehörden:
a) für Militärtrausporte an Eisenbahnverwaltungen und für Vorspann an
Ortsbehörden,
b) für Futterlieferungen an Ortsbehörden,
c) für die von Invalidenkompagnien beurlaubten Soldaten,
d) für Ruhegehälter der Militärs bis zum Major und Korvettenkapitän aus-
schließlich aufwärts.)
§) In Militär= und Marinesachen genießen auch Sendungen von und an Gemeindebehörden, von und
an Gendarmen, von und an städtische Garnisonsverwaltungen Portofreiheit.
Ebenso sind die Geistlichen berechtigt, sich im Verkehr untereinander und mit Behörden bei ihrem Schrift-
wechsel in solchen Militärangelegenheiten, die sich als reine Reichsdienstangelegenheiten darstellen, der Portofreiheits-
bezeichnung „Militaria“ zu bedienen.
Den von Offizieren des Beurlaubtenstandes ausgehenden dienstlichen Sendungen. in Militär= und
Marineangelegenheiten steht die Portofretheit in demselben materiellen Umfange zu wie den bezüglichen Dienst-
sendungen der aktiven Offiziere. Im übrigen vogl. Aum. 4 zu Artikel 2 des Regulativs.
Die bei der Ausführung des Gesetzes vom 28. Februar 1888, betreffend die Unterstützung von Familien in
den Dienst eingetretner Mannschaften (Reichsgesetzbl. S. 59), sowie des Gesetzes vom 10. Mai 1892, betreffend die
Unterstützung von Familien der zu Friedensübungen einberufenen Mannschaften (Neichsgesetzbl. S. 661), notwendig
werdenden Postsendungen von oder an Reichs-, Staats und Gemeindebehörden sind ebenfalls als portofreie
Sendungen in Militär= und Marineangelegenheiten anzusehn.
Postsendungen der Kassenverwaltungen der Truppenteile in Steuerangelegenheiten der Militär=
personen betreffen keine reine Neichsdienstsache und sind daher portopflichtig.
9) Auch die Beförderung der von Staatsbehörden oder Staatskassen abgesandten Ruhegehälter der
Militärs erfolgt portofrei; ebenso werden die Empfangsbescheinigungen und die Pensionsqnittungsbücher der Ruhe-
gehaltsempfänger portofrei ein= und zurückgesandt.
Die Portofreiheit erstreckt sich dagegen nicht auf die Übersendung der Ruhegehälter an Militärbeamte.