Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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Diese Prüfung obliegt derjenigen Postanstalt, in deren Bezirk die zur Portofreiheit 
berechtigte Behörde usw. ihren Sitz hat; bei Sendungen, deren Absender zur Portofreiheit 
berechtigt ist, hat stets die Postanstalt am Aufgabeort, bei Sendungen, deren Portofreiheit 
lediglich aus der Berechtigung des Empfängers abzuleiten ist, die Postanstalt des Bestimmungsorts 
diese Prüfung vorzunehmen. 
Ergeben sich bei dieser Prüfung (zu b) begründete Zweifel gegen die Anwendbarkeit der 
portofreien Bezeichnung, so ist die Sendung mit dem Vermerk „Bis zur näheren Begründung 
der Portofreiheit“ zu versehen und, wie zu a angegeben, als portopflichtig zu behandeln. 
Damit die Behörden und andere Beteiligte nicht unnötig belästigt werden, haben die Vor- 
stände der Postanstalten darauf zu achten, daß jener Vermerk möglichst nur von solchen 
Beamten angewandt werde, die hinreichende Erfahrung im Dienst besitzen und mit den örtlichen 
und Personalverhältnissen ausreichend bekannt sind. 
Artikel 16. 
Jeder Postbeamte ist verpflichtet, die zu seiner amtlichen Kenntnis gelangenden Fälle 
von Mißbräuchen der Portofreiheit zur Anzeige zu bringen, um die Bestrafung des Absenders 
auf Grund des § 27 Nr. 2 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 und 
vorkommendenfalls die disziplinarische Rüge gegen die betreffenden Absender zu ermöglichen. 
Artikel 17. 
Wird die Portofreiheit einer antaxierten Sendung 
a) durch Vorzeigen des Inhalts oder 1 
b) durch Bezeichnung des Absenders und bescheinigte Angabe des Inhalts auf dem 
Briefumschlag oder 
J) in sonst glaubhafter Weise 
nachträglich dargetan, so wird dem Empfänger das von ihm erhobene Porto erstattet. Bei 
Briefsendungen erfolgt diese Erstattung nur gegen Rückgabe des Briefumschlags oder einer 
mit allen Postzeichen versehenen beglaubigten Abschrift des Umschlags. 
Der Briefumschlag oder die beglaubigte Abschrift ist als Beleg dem Entlastungehefte 
beizusügen.
	        
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