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Diese Prüfung obliegt derjenigen Postanstalt, in deren Bezirk die zur Portofreiheit
berechtigte Behörde usw. ihren Sitz hat; bei Sendungen, deren Absender zur Portofreiheit
berechtigt ist, hat stets die Postanstalt am Aufgabeort, bei Sendungen, deren Portofreiheit
lediglich aus der Berechtigung des Empfängers abzuleiten ist, die Postanstalt des Bestimmungsorts
diese Prüfung vorzunehmen.
Ergeben sich bei dieser Prüfung (zu b) begründete Zweifel gegen die Anwendbarkeit der
portofreien Bezeichnung, so ist die Sendung mit dem Vermerk „Bis zur näheren Begründung
der Portofreiheit“ zu versehen und, wie zu a angegeben, als portopflichtig zu behandeln.
Damit die Behörden und andere Beteiligte nicht unnötig belästigt werden, haben die Vor-
stände der Postanstalten darauf zu achten, daß jener Vermerk möglichst nur von solchen
Beamten angewandt werde, die hinreichende Erfahrung im Dienst besitzen und mit den örtlichen
und Personalverhältnissen ausreichend bekannt sind.
Artikel 16.
Jeder Postbeamte ist verpflichtet, die zu seiner amtlichen Kenntnis gelangenden Fälle
von Mißbräuchen der Portofreiheit zur Anzeige zu bringen, um die Bestrafung des Absenders
auf Grund des § 27 Nr. 2 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 und
vorkommendenfalls die disziplinarische Rüge gegen die betreffenden Absender zu ermöglichen.
Artikel 17.
Wird die Portofreiheit einer antaxierten Sendung
a) durch Vorzeigen des Inhalts oder 1
b) durch Bezeichnung des Absenders und bescheinigte Angabe des Inhalts auf dem
Briefumschlag oder
J) in sonst glaubhafter Weise
nachträglich dargetan, so wird dem Empfänger das von ihm erhobene Porto erstattet. Bei
Briefsendungen erfolgt diese Erstattung nur gegen Rückgabe des Briefumschlags oder einer
mit allen Postzeichen versehenen beglaubigten Abschrift des Umschlags.
Der Briefumschlag oder die beglaubigte Abschrift ist als Beleg dem Entlastungehefte
beizusügen.