Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 77. 1143 
4. zur Gründung eines Betriebs= und Reservefonds der Motor- 
postlinen . 2500 000 
(außerordentliches Budget Ziff. inr aqh, 
5. zur Schaffung eines Betriebsfonds für ständige Haltung eines 
Vorrats an Telegraphen- und Telephonbaumaterialien und 
Apparaten ... . .2500000.-- 
(außerordentliches Budget zif. iub beh 
6. für Weiterführung der Mainkette von Kitzingen bis Bamberg 4840 000 MA 
(außerordentliches Budget Ziff. III 8), 
  
Summe III 20 571 400.# 
IV. auf Rechuung des Staatseisenbahnanlehens: 
1. für Neu-, Ergänzungs= und Erweiterungsbauten im Bereiche 
der Staatseisenbahnverwaltug . 18 581 800 ## 
(außerordentliches Budget Ziff. IV Nr. 1), 
2. für den zweigleisigen Ausbau von Hauptbahnlinien 9240 000 1#. 
(außerordentliches Budget Ziff. IV Nr. 2), 
3. zur Verstärkung des Betriebsfonds der Staatseisenbahnen 14 000 000 4 
(außerordentliches Budget Ziff. IV Nr. 4), 
  
Summe IV. 41 821 800 . 
Der Staatsminister der Finanzen wird ermächtigt, im Bedarfsfalle zur Deckung der 
unter N III ausgewiesenen Ausgaben ein allgemeines Staatsanlehen bis zum Betrage 
von 20571 400 MA 
und zur Decung ber unter Zif. iv ausgewiesenen Ausgaben ein Staatseisenbahnanlehen 
bis zum Betrage vnn.. ... 41 821 800 
aufzunehmen. 
Artikel 3. 
Der Staatsminister der Finanzen wird ermächtigt, die direkten Steuern vorläufig mit 
dem vierten Teile des Jahresbetrages zu erheben und zwar 
1. die Grundsteuer aus einem Jahresbetrage von 76/10 Pfennig für jede Einheit 
der Steuerverhältniszahl, 
2. die Areal= und die Miethaussteuer je aus einem Jahresbetrage von 385/100 Pfennig 
für jede Mark der Steuerverhältniszahl, 
3. die Gewerb-, Kapitalrenten- und Einkommensteuer nach den Gesetzen vom 9. Juni 1899. 
Die Erhebung der Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen bemißt sich nach dem 
10. März 1879 
Gesetze vom 20. Dezember 1897 
  
195“
	        
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