Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 77. 1147 
a) zu Handelszwecken zusammengebrachte Geflügelbestände gebotenen Falles 
geeigneter amtstierärztlicher Beaufsichtigung auf Kosten des Unter- 
nehmers zu unterstellen, 
b) Vorschriften über die regelmäßige Reinigung und Desinfektion der 
Stallungen und sonstigen Räumlichkeiten, in denen Handelsgeflügel 
untergebracht wird, sowie der gewerbsmäßig zur Beförderung von Ge- 
flügel benützten Fuhrwerke, Behältnisse und dergl. zu erlassen, und 
c) den Handel mit Geflügel im Umherziehen, mit Ausnahme des Auf- 
kaufes von Schlachtgeflügel, für den Regierungsbezirk oder für Teile 
desselben zu beschränken oder auf bestimmte Zeitdauer zu verbieten. 
Personen, die den Geflügelhandel betreiben, sind verpflichtet, die amtstier- 
ärztliche Untersuchung des in ihrem Besitze befindlichen Geflügels zu jeder Zeit 
und an jedem Orte vornehmen zu lassen. 
Die Inhaber von Stallungen und sonstigen Räumlichkeiten, in denen 
Handelsgeflügel untergebracht wird, haben die amtstierärztliche Nachschau solcher 
Räumlichkeiten jederzeit zu gestatten." 
München, den 24. Dezember 1907. 
v. Brettreich. 
Nr. 29260. 
Bekanntmachung, Maßregeln gegen die Maul= und Klauenseuche, hier Einfuhr von Rindvieh 
und Ziegen aus der Schweiz betreffend. 
Kt. Staatsministerium des Innern. 
Wegen weiterer Ausbreitung der Maul= und Klauenseuche in der Schweiz wird das 
mit Bekanntmachung vom 19. Oktober 1907 (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 794) er- 
lassene Einfuhrverbot mit sofortiger Wirksamkeit auf die schweizerischen Kantone Aargau, 
Glarus, Graubünden, Schwyz, Tessin, Thurgau, Zürich, Zug und Wallis 
ausgedehnt. 
München, den 27. Dezember 1907. 
v. Brettreich.
	        
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