Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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14) Im § 28 erhält Ziffer VI folgende Fassung: 
„VI. Portofreie Sendungen sind von der Rückscheingebühr (IV und V) be- 
freit. Auch für die unter die Portoablösung fallenden Sendungen wird sie nicht 
erhoben“. 
15) Im § 39 erhält der letzte Absatz der Ziffer XXI folgende Fassung: 
„Für frankierte Sendungen kann die Zustellgebühr auch vom Absender 
vorausbezahlt werden. Für Sendungen von Privaten an Kgl. Stellen und an 
Kgl. Behörden muß sie vorausbezahlt werden. Bei Vorausbezahlung ist in der 
Aufschrift der Sendung und auf der zugehörigen Postpaketadresse vom Absender 
der Vermerk „Frei einschl. Zustellgebühr“ niederzuschreiben. Wegen Anrechnung 
vorausbezahlter Zustellgebühr bei der Rückgabe einer unbestellbaren Sendung 
vgl. § 46 I“. 
16) Im § 39 XXII erhalten die Buchstaben a) und b) folgende Fassung: 
„à) alle Sendungen, die von den regierenden Fürsten des Deutschen Reicht, 
von ihren Gemahlinnen und Witwen, von den Mitgliedern des Königlichen 
Hauses oder von den Dienststellen der Allerhöchsten und Höchsten Her- 
schaften abgelassen werden oder an sie eingehen; 
b) alle unter die Portoablösung fallenden Sendungen an unmittelbare oder 
mittelbare Staatsbebörden und an Militärbehörden;“. 
17) Im zweiten Absatz des § 39 XXIV sind die Worte „von Behörden rc.“ zu streichen. 
18) Im ersten Satz des § 44 IV ist hinter den Worten „und für Pakete“ einzufügen: 
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„— mit Ausnahme derjenigen, die unter die Portoablösung fallen —“. 
19) Im § 45 H erhält Absatz 3 folgenden Zusatz 
„Portofreie Sendungen sind von dieser Gebühr befreit. Auch für Sendungen, 
die unter die Portoablösung fallen, wird sie nicht erhoben“. 
20) Im § 45 VIII ist hinter den Worten „und Briefen mit Wertangabe“ einzufügen: 
„— mit Ausnahme derjenigen, die unter die Portoablösung fallen —“. 
21) Im § 47 erhält Ziffer V folgende Fassung: 
„V. Lauf-(Nachfrage-) Schreiben, die portofreie Sendungen betreffen, sind von 
der Gebühr (II) befreit. Auch für Sendungen, die unter die Portoablösung fallen, 
wird sie nicht erhoben“. 1 
22) Im § 49 erhält Ziffer II folgende Fassung: 
„II. Sendungen von Privaten an Kgl. Stellen und an Kgl. Behörden müssen 
bei der Aufgabe frankiert werden. Wegen der Vorausbezahlung der Eilbotengebühr 
und der Zustellgebühr vgl. S§ 22 VII und § 39 XXI“.
	        
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