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meindegründe in Wehringen, ferner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.“ In dem zur
Verhandlung bestimmten Termine vom 1. Juni 1906 war ein Vertreter des Klägers nicht
erschienen; auf Antrag des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten wies deshalb das Land-
gericht durch ein Versäumnisurteil vom nämlichen Tage die Klage des Franz Wehrmann
ab und verurteilte ihn zur Tragung der Kosten.
Der Kläger legte rechtzeitig den Einspruch ein. In dem diesen begründenden vor-
bereitenden Schriftsatze vom 19. Juli 1906 kündigte sein Prozeßbevollmächtigter, der Rechts-
anwalt Simmet, den Antrag an: „Das Versäumnisurteil aufzuheben und die Beklagten
zu verurteilen, bei Vermeidung einer vom Prozeßgerichte festzusetzenden, für jeden Fall der
Zuwiderhandlung zu zahlenden Geldstrafe sich jeder Störung des Klägers im Genusse des
auf seinem Anwesen Haus Nr. 52 in Wehringen ruhenden Gemeinderechts zu einem ganzen
Nutzanteil an den unverteilten Gemeindegründen zu enthalten und jede Einwirkung auf diese
Gemeinderechte und zwar Fabian Kugelmann auf den Kulturanteil Los 52 der ersten
Verteilung, Joseph Heichele auf den Kulturanteil Los 52 der zweiten Verteilung, Agnes
Sirch auf den Kulturanteil Los 115 der zweiten Verteilung zu unterlassen und die Kosten
des Rechtsstreites zu tragen.“ Zur Begründung des Antrags ist folgendes angeführt: Die
Gemeinde Wehringen besitze ausgedehnte südlich und nördlich der Straßbergerstraße und auf
dem rechten Ufer der Wertach liegende noch nicht verteilte Gemeindegründe. An diesen hätten
schon von jeher den Besitzern bestimmter im Grundsteuerkataster bezeichneten häuslichen An-
wesen Nutzungsrechte zugestanden und zwar ursprünglich gemeinsame an dem als Weideplatz
dienenden Gesamtkomplexe. Später seien große Teile davon zum Zmwecke intensiverer Be-
wirtschaftung in der Weise verteilt worden, daß jedem damals im Besitz eines ganzen
Gemeinderechts befindlichen Bürger gegen Zahlung eines jährlichen Pachtzinses Anteile zur
Nutznießung überlassen wurden. Diese in den Jahren 1859 und 1864 erfolgte Neuregelung
der Nutzungsrechte habe also nur eine Anderung der Art der Ausübung der althergebrachten
Nutzungsrechte bezweckt; an Stelle der gemeinsamen Nutzung des Gesamtkomplexes als
Weideplatz seien Sondernutzungen bestimmter Grundstücksteile unter der Bedingung ihrer
Kultivierung eingeführt worden. Die Bewirtschaftung der in dieser Weise verteilten
492 Tagwerk Gemeindegrund durch die damaligen „Gemeinderechtler"“ und ihre Besitz-
nachfolger habe bis zur Gegenwart fortgedauert; Grund und Boden sei unbestrittenermaßen
im Eigentum der Gemeinde geblieben. Auf das Anwesen Haus Nr. 52 seien bei der
Verpachtung von 1859 ein Kulturanteil, bei der von 1864 zwei Kulturanteile gefallen,
der Kläger sei also „da eine übertragung des Gemeinderechts auf ein anderes Anwesen
nicht in Mitte liege, zur Nutznießung dieser drei Kulturanteile berechtigt, wie denn auch
sowohl die Vorbesitzer des Klägers als auch dieser selbst den festgesetzten Pachtzins stets
entrichtet hätten. Die Beklagten und ihre Rechtsvorgänger hätten die Rechte des Klägers