Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 15. 103 
Nr. 4432. 
Bekanntmachung, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber betreffend. 
R. Staatsministerium des Innern. 
Der Bayer. Vereinsbank in München wurde die Genehmigung erteilt, innerhalb der 
gesetzlichen und statutarischen Maximalgrenze des Pfandbriefumlaufs an Stelle der mit 
Ministerialentschließung vom 26. Oktober 1901 (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 648) 
zur Ausgabe genehmigten Serie XXVI der 4%igen Hypothekenpfandbriefe auf den Inhaber 
im Betrage von 10 Millionen Mark vorerst fünf Serien (XXVI bis XXX) zu 4% 
verzinslicher vom 1. März 1907 an 10 Jahre unkündbarer und innerhalb längstens 
70 Jahren im Wege der Kündigung oder des freihändigen Rückkaufes einzulösender Hypo- 
thekenpfandbriefe auf den Inhaber im Gesamtbetrage von 5 Millionen Mark, eingeteilt in 
Stücke zu 5000, 2000, 1000, 500, 200 und 100 , in den Verkehr zu bringen. 
Die unterm 26. Oktober 1901 zur Ausgabe einer Pfandbriefserie XXVI im Betrag 
von 10 Millionen Mark erteilte Genehmigung wurde zurückgezogen. 
München, den 14. März 1907. 
Dr. Graf von Feilitzsch. 
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Nr. 2437/II. 
Bekanntmachung, die Verwaltung und den Betrieb der Verkehrsanstalten betreffend. 
fl. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Mit Allerhöchster Genehmigung werden vom 1. April 1907 an 
die Generaldirektion der K. B. Staatseisenbahnen und die K. Eisenbahnzentralkasse, 
die Generaldirektion der K. B. Posten und Telegraphen und die K. Zentral- 
postkasse, 
die K. Eisenbahnbetriebsdirektionen Augsburg, München, Nürnberg, Regensburg 
und Würzburg, 
die K. Oberpostämter Augsburg, Bamberg, Landshut, München, Nürnberg, 
Regensburg, Speyer und Würzburg, 
die K. Eisenbahnbausektionen Donauwörth, Miltenberg, Neustadt a. H. und Passau, 
die K. Zentralwerkstätten Aubing, München, Nürnberg, Regensburg und Weiden, 
23“
	        
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