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anerkannt; gleichwohl bewirtschafteten die Beklagten noch immer die erwähnten Kulturanteile
des Klägers. Dieser sei deshalb im Genusse seines Gemeinderechts gestört. Da es sich
nicht um einen bestrittenen Rechtsauspruch im Sinne des Art. 8 Ziff. 28 des Gesetzes vom
8. August 1878, betreffend die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofs und das Verfahren
in Verwaltungsrechtssachen, handle, seien für den Schutz des Rechtes des Klägers die
Gerichte zuständig.
Bei der mündlichen Verhandlung, die am 21. September 1906 stattfand, verlas der
Prozeßbevollmächtigte des Klägers den in dem vorbereitenden Schriftsatze vom 19. Juli 1906
angekündigten Antrag. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten, der Rechtsanwalt Justizrat
Bothmer, erhob vor allem die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs und beantragte,
die Klage schon aus diesem Grunde abzuweisen. Weil nach einem von ihm vorgelegten
Schreiben des Bezirksamts Schwabmünchen vom 18. Juli 1906 dieses die staatsaussichtliche
Genehmigung der eingeleiteten Gemeindegrundteilung und die Anregung der Erhebung des
Kompetenzkonflikts in Aussicht stellte, beschloß das Prozeßgericht, „das Verfahren auszusetzen“
zur „eventuellen“ Fortsetzung der mündlichen Verhandlung bestimmte es einen späteren Termin.
Schon vor diesem, nämlich am 23. Oktober 1906, ging bei dem Prozeßgericht eine
Entschließung der Regierung, Kammer des Innern, von Schwaben und Neuburg vom
21. desselben Monats ein, in der diese erklärte, daß sie den Rechtsweg in dieser Sache für
unzulässig erachte Von der Erhebung des Kompetenzkonflikts wurden die Parteien benach-
richtigt. Diese reichten Denkschriften nicht ein; dagegen ging am 17. November eine
Denkschrift der Kreisregierung ein, in der die Gründe ausgeführt sind, aus denen di
Regierung den Rechtsweg für unzulässig erachtet.
Zur heutigen Verhandlung wurden die Parteien geladen; erschienen ist keine von ihnen.
Der Berichterstatter hielt Vortrag über die bisherigen Verhandlungen und verlas dabei de
wichtigeren Aktenstücke, insbesondere die Klageschrift des Rechtsanwalts Dr. Fischer, d
vorbereitenden Schriftsatz des Rechtsanwalts Simmet, das Protokoll über die mündlich
Verhandlung, die Entschließung der Regierung, Kammer des Innern, von Schwaben um
Neuburg vom 21. Oktober und ihre Denkschrift. Der Generalstaatsanwalt stellte um
begründete den Antrag, den Rechtsweg für unzulässig zu erklären.
Bei der Beantwortung der Frage, ob eine nach § 13 des Gerichtsverfassungsgesetes
vor die ordentlichen Gerichte gehörende bürgerliche Rechtsstreitigkeit vorliegt, kommt es darauf
an, wie der geltend gemachte Anspruch in tatsächlicher Hinsicht begründet ist und ob e#r
nach den zu seiner Begründung behaupteten Tatsachen auf einem Grunde beruht, der den
bürgerlichen Rechte angehört. Maßgebend für die Entscheidung darüber, ob der gelterd
gemachte Anspruch diesem Erfordernis entspricht, ist sein rechtliches Wesen; demnach müssen
die behanpteten Tatsachen an sich geeignet sein, einen dem bürgerlichen Rechte angehörender