Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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anerkannt; gleichwohl bewirtschafteten die Beklagten noch immer die erwähnten Kulturanteile 
des Klägers. Dieser sei deshalb im Genusse seines Gemeinderechts gestört. Da es sich 
nicht um einen bestrittenen Rechtsauspruch im Sinne des Art. 8 Ziff. 28 des Gesetzes vom 
8. August 1878, betreffend die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofs und das Verfahren 
in Verwaltungsrechtssachen, handle, seien für den Schutz des Rechtes des Klägers die 
Gerichte zuständig. 
Bei der mündlichen Verhandlung, die am 21. September 1906 stattfand, verlas der 
Prozeßbevollmächtigte des Klägers den in dem vorbereitenden Schriftsatze vom 19. Juli 1906 
angekündigten Antrag. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten, der Rechtsanwalt Justizrat 
Bothmer, erhob vor allem die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs und beantragte, 
die Klage schon aus diesem Grunde abzuweisen. Weil nach einem von ihm vorgelegten 
Schreiben des Bezirksamts Schwabmünchen vom 18. Juli 1906 dieses die staatsaussichtliche 
Genehmigung der eingeleiteten Gemeindegrundteilung und die Anregung der Erhebung des 
Kompetenzkonflikts in Aussicht stellte, beschloß das Prozeßgericht, „das Verfahren auszusetzen“ 
zur „eventuellen“ Fortsetzung der mündlichen Verhandlung bestimmte es einen späteren Termin. 
Schon vor diesem, nämlich am 23. Oktober 1906, ging bei dem Prozeßgericht eine 
Entschließung der Regierung, Kammer des Innern, von Schwaben und Neuburg vom 
21. desselben Monats ein, in der diese erklärte, daß sie den Rechtsweg in dieser Sache für 
unzulässig erachte Von der Erhebung des Kompetenzkonflikts wurden die Parteien benach- 
richtigt. Diese reichten Denkschriften nicht ein; dagegen ging am 17. November eine 
Denkschrift der Kreisregierung ein, in der die Gründe ausgeführt sind, aus denen di 
Regierung den Rechtsweg für unzulässig erachtet. 
Zur heutigen Verhandlung wurden die Parteien geladen; erschienen ist keine von ihnen. 
Der Berichterstatter hielt Vortrag über die bisherigen Verhandlungen und verlas dabei de 
wichtigeren Aktenstücke, insbesondere die Klageschrift des Rechtsanwalts Dr. Fischer, d 
vorbereitenden Schriftsatz des Rechtsanwalts Simmet, das Protokoll über die mündlich 
Verhandlung, die Entschließung der Regierung, Kammer des Innern, von Schwaben um 
Neuburg vom 21. Oktober und ihre Denkschrift. Der Generalstaatsanwalt stellte um 
begründete den Antrag, den Rechtsweg für unzulässig zu erklären. 
Bei der Beantwortung der Frage, ob eine nach § 13 des Gerichtsverfassungsgesetes 
vor die ordentlichen Gerichte gehörende bürgerliche Rechtsstreitigkeit vorliegt, kommt es darauf 
an, wie der geltend gemachte Anspruch in tatsächlicher Hinsicht begründet ist und ob e#r 
nach den zu seiner Begründung behaupteten Tatsachen auf einem Grunde beruht, der den 
bürgerlichen Rechte angehört. Maßgebend für die Entscheidung darüber, ob der gelterd 
gemachte Anspruch diesem Erfordernis entspricht, ist sein rechtliches Wesen; demnach müssen 
die behanpteten Tatsachen an sich geeignet sein, einen dem bürgerlichen Rechte angehörender
	        
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