Nr. 16. 113
8. Die Erteilung der Verehelichungsbewilligung für das Personal des Eisenbahn-
direktionsbezirkes, soweit nicht das Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten zuständig ist.
9. Die Behandlung der auf die Zurückstellung vom Waffendienste bezüglichen Ge-
schäfte hinsichtlich des Personals des Eisenbahndirektionsbezirkes.
10. Die Bewilligung außerordentlicher Geldauszeichnungen bis zum Betrage von 100“
für die Abwendung von Gefahren und dergl.
11. Die Genehmigung zur Annahme von Geldgeschenken und Belohnungen für dienst-
liche Verrichtungen.
12. Die Genehmigung zur übernahme von Nebengeschäften und zur Ausübung eines
Gewerbebetriebes. "
13. Die Bewilligung von Unterstützungen aus den für pragmatisches Eisenbahnpersonal
zur Verfügung stehenden etatsmäßigen Mitteln, sowie aus den Mitteln des gemeinsamen
Unterstützungsfonds der Staatseisenbahnen.
14. Die Gewährung von Beihilfen zu den Kosten der ärztlichen Behandlung durch
einen anderen als den zuständigen Bahn= oder Spezialarzt, ferner die Bewilligung von
Unterstützungen an statusmäßiges und diätarisches Personal zur Bestreitung der infolge
von Betriebsunfällen vor der Pensionierung oder der Anweisung der Unfallentschädigung
erwachsenden Kur= und Heilungskosten.
15. Die Verteilung der genehmigten Ausgabenetats und Kredite an die Inspektionen.
16. Die Prüfung der sämtlichen Rechnungsbelege, dann der Materialhauptbücher und
der Materialhauptbuchauszüge in Bezug auf die Buchung und den Kalkul.
17. Die Verwaltung des Grundeigentums und die Durchführung von Grunderwerb-
ungen; die Vermietung von Güterhallen und die Genehmigung widerruflicher Einrichtungen,
insbesondere die Genehmigung von Industriegleisanschlüssen, soweit diese nicht dem Staats-
ministerium für Verkehrsangelegenheiten vorbehalten ist.
18. Die Abgabe der Erklärungen zu Gesuchen um Genehmigung von Bauten nahe der
Bahn und zu Baulinienentwürfen.
19. Die Prüfung und Einweisung der Steuern und Umlagen.
20. Die Prüfung und Einweisung der Vergütung für die Besorgung postdienstlicher
Geschäfte durch Eisenbahnpersonal in den Stationen.
21. Die Abrechnung mit der Postverwaltung über die Kosten der Postbeförderung
durch Eisenbahnpersonal in den Motorwagen und leichten Zügen.
22. Die Gewährung von Entschädigungen, die Führung von Rechtsstreiten und der
Abschluß von Vergleichen, soferne der Betrag von 10000 . nicht überschritten wird.