Volltext : Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.1. Das Staatsrecht des Königreichs Bayern. (1)

132  Vogel,  das  Staatsrecht  des  Königreichs  Bayern.  8  11.

(V.-O.  vom  4.  Jannar  1872  §  4  Abs.  1.  2).  Die  nbesugte,  Aussibung  der  eben  erwähnten
Erwerbsarten  unterliegt  der  Strafbestimmung  in  §  360  Ziff.  9  des  R.-St.-G.-B.y)

Die  Errichtung  neuer  Ueberfahrtsanstalten  über  öffentliche  Flüsse  mittelst  Fähren  ist
von  der  Bewilligung  der  Kreisregierung  abhängig,  welche  deren  Zulässigkeit  an  die  Einhaltung
  besonderer  von  ihr  festzusetzender  Bestimmungen  kucsen  samn  (Wasserbenützungsges.  vom
28.  Mai  1852  Art.  17  mit  der  Strafbestimmung  in  Art.  bs.  2

Die  Uebernahme  fremder  Kinder  unter  acht  2*  in  Pflege  oder  Erziehung
gegen  Bezahlung  ist  nach  §17  der  V.  O.  v.  4.  Jan.  1872  von  der  Bewilligung  der  Distriktspolizeibehörde
  ),  in  München  der  Polizeieidirektion  abhängig.  Die  Nichtbeachtung  dieser
Bestimmung  ist  in  Art.  41  des  P.-St.-G.-B.  mit  Strafe  (an  Geld  bis  zu  15  Thalern  —
15  Mark)  bedroht.

Landesrechtlich  beschränkt  ist  auch  die  Zulassung  zu  dem  von  der  Gewerbe-Ordnung
  unberührt  gebliebenen  Berufe  eines  Baders,  welcher  nach  dem  weiten  den
gegenwärtigen  Ausführungen  zu  Grunde  liegenden  Begriff  des  Gewerbes  ebenfalls  als
solches  bezeichnet  werden  kann.  Zur  selbständigen  Ausübung  der  Befugnisse  eines  Baders
sind  nach  der  V.-O.  vom  24.  Juni  1884  (G.=  u.  V.-B.  S.  419  ff.)  8  10  jene  Angehörigen
  des  Deutschen  Reiches  berechtigt,  welche  nach  Erfüllung  der  verordnungsmäßigen
  Voraussetzungen  (§  24  ff.)  die  Approbation  erlangt  haben.

Die  Ertheilung  der  Approbation  ist  regelmäßig  (Ausnahmen  enthält  §  30  Abs.  1  der
erwähnten  V.-O.)  von  dem  Bestehen  der  Ap  Probationpr  #fun  abhängig  (5  24).  Zuständig
zur  Ertheilung  der  Approbation  ist  jede  der  nach  §  24  der  V.O.  in  den  Regierungsbezirken,  in
welchen  ein  Unterrichtskurs  (§  19)  abgehalten  d00à,  ver  der  Kreisregierung  K.  d.  J.  zu  berufenden
  Prüfungskommissionen  ((*  30  Abs.  2).  Die  Zulassung  zur  Prüfung  ir  negelmäßig
  durch  ein  Zeugniß  „über  den  mit  Erfolg  vollendeten  Unterrichtskurs“  (§  27  Ziff.  1,  da-Piet
  auch  die  Ansnahmen)  und  außerdem  durch  ein  Zeugniß  „über  ungetrübten  Eanat  27

iff.  2)  bedingt  ?).

In  umfassenderer  Weise  als  der  sogenannte  stehende  Gewerbebetrieb  ist  der
von  der  Gewerbe-Ordnung  so  genannte  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  (außerhalb
des  Gemeindebezirkes  des  Wohnortes  oder  der  durch  besondere  Anordnung  der  höheren
Verwaltungsbehörde  (in  Bayern  nach  der  ost  erwähnten  V.-O.  vom  27.  Dezember  1883
§  Abs.  3  Kreisregierung  K.  d.  J.]  dem  Gemeindebezirke  des  Wohnortes  gleich  gestellten
  nächsten  Umgebung  desselben)  Beschränkungen  unterworfen  (Gew.-O.  88  55—63)).
Erscheinen  diese  Beschränkungen  großentheils  als  solche  der  Ausübung),  so  ist  doch

 

1)  Di  ie  Genehmigung  zur  Errichtung  von  Versicherungsanstalten  sowie  zur  Ausdehnung  des
Geschäftsbetriebes  auswärtiger  derartiger  Anstalten  auf  das  Königreich“  unterliegt  nach  Art.  181
Ziff.  1  des  Gebührenges.  einer  Gebühr  von  50  Mar

sj  #ch  Gleichgestellt  sind  in  dieser  Hinsicht  die  wogenannten  exponirten  Bezirlsamtsassessoren.

3)  Die  Nothwendigkeit  des  ständigen  Wohnsitzes  in  Bayern,  von  welchem  aus  der  Beruf
  ausgeübt  wird  (§  11  lit.  a  der  V.-O.  vom  24.  Juni  1884)  und  die  der  Erfüllung  der  in  §  6
lit.  a  bezeichneten  Obliegenheiten  (namentlich  der  Anzeige  der  Wahl  des  jeweiligen  Wohnortes  bei
der  Distriktspolizeibehörde  (&  11  lit.  b)  erscheinen,  auch  nach  der  Fassung  der  frwähnten  Bestimmungen
  der  V.-O.,  doch  wohl  als  Beschränkungen  der-  Ausübung.  Zuwiderhandlungen
gegen  die  wrfgrife  des  §#6  lit.  n  bedroht  der  Art.  128  des  P.-St.-G.-B.  mit  Strafe  (an  Geld
bis  zu  15  Thalern  =  45  Mark).  Die  Führung,  der  Srch  „Bader“  durch  eine  als  solche
icht  approbirte  Person  ist  noch  nach  ?#  127  des  P.-St.-G.-B.  strafbar  (an  Geld  bis  zu
50  Thalern  —  1507  ark),  da  wie  die  zuhfern  W  so  auch  die  analoge  Strafbestimmung
  in  §  1  e  ff.  3  der  Gewerbernune  auf  die  Verhältnisse  der  Bader  nicht  anwendbar
  ist.  Kein  n  #  Reger,  Polizeistrafgesetzgebung  S.  194  ff.  und  Landmann  S.  29  ff.
ern  v.  Ni  del  Polizeistrafgesetzb.  S.  213.  Vergl.  auch  Staudinger,  Handausg.  d.  Polizeitra
  geseht  S.
Vgl.  10  die  Strafbestimmungen  in  §  148  Ziff.  5—74  und  §  149  Ziff.  2—6.
ieher  gehören  die  Vorschriften  in  §§  56  Abs.  1.  2.  56a.  56b  Abs.  1.  2  über  den
Ausschh  hewiss  Gegenstände  und  Thätigkeiten  von  dem  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen,  welche
zum  Theile  aber  auch  unter  Umständen  als  Beschränkungen  der  Zulassung  in  Betracht  kommen
lönnen,  und  in  §  56  Abs.  3  über  die  Nothwendigkeit  der  nur  aus  gesetzlich  bestimmten  Gründen
zu  versagenden  Genehmigung  des  Verzeichnisses  der  im  Umherziehen  feilzubietenden  Druck.
schriften,  anderen  Schriften  oder  Bildwerke,  dann  die  „die  Arten  und  Weisen  des  Haufirbelriebs“
(Löning,  Verwaltungsrecht  S.  514)  beschränkenden  Vorschriften  in  §8§  56c.  60c.  Abs.  2.  3  und