Nr. 16. 123
2. Die Wahrnehmung derjenigen Geschäfte, die der Staatseisenbahnverwaltung nach
den Satzungen der Arbeiterpensionskasse hinsichtlich der Verwaltung dieser Kasse zukommen.
Z. Die Führung der Aufsicht über die Arbeiterpensionskasse als Aufsichtsbehörde.
4. Die Wahrnehmung der Befugnisse und Obliegenheiten der Ausführungsbehörde
im Sinne der Unfallversicherungsgesetze für den Bereich der Eisenbahnverwaltung.
i) Dem Wagenamt:
1. Die Kontrolle der gegenseitigen Wagenbenützung im direkten und im Durchgangs-
verkehre.
2. Die Aufstellung und Prüfung der Wagenmieteabrechnungen.
3Z. Die Aufstellung der Unterlagen für den Naturalausgleich.
4. Die Vermittlung des Ausgleichs der Schuld= und Guthabenbeträge.
5. Die Statistik über die gegenseitigen Wagenleistungen (Wagenachsleistungen).
k) Der Verkehrskontrolle 11
1. Die liberprüfung des Rechnungsmaterials über die Einnahmen aus der Beförderung
von Personen, Gepäck, Expreßgut, Leichen, lebenden Tieren, Fahrzeugen und Hunden in
Begleitung von Reisenden.
2. Die Aufstellung der Abrechnungen über bese Einnahmen in den Verbandsverkehren,
soweit die Abrechnung der bayerischen Staatseisenbahnverwaltung übertragen ist, und die Prüfung
der von anderen Verwaltungen aufgestellten Abrechnungen, ferner die Herbeiführung des
Ausgleichs der Schuld= und Guthabenbeträge.
3. Die liberprüfung und Festsetzung der Einnahmen aus der Stellung von Sonder-
zügen, mit Ausnahme der Militärsonderzüge, sowie von einzelnen Personen= und Gepäckwagen.
4. Die Überprüfung und Festsetzung der gesamten Verkehrseinnahmen der staatlichen
Daumpfschiffahrt auf dem Bodensee und auf dem Ammersee, sowie der staatlichen Schiffahrt
auf der Amper.
5. Die Abrechnung über den Bodensee-Gemeinschaftsverkehr.
6. Die Einweisung der vorbezeichneten Einnahmen.
7. Die Festsetzung und Einweisung des Anfalls an Personenfahrkarten-Stempelbeträgen.
8. Die Mitwirkung bei der Ermittlung des voraussichtlichen Anfalls an Verkehrs-
einnahmen und bei der Aufstellung der monatlichen Verkehrsübersichten.