Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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1) Der Verkehrskontrolle Il: 
1. Die überprüfung des Rechnungsmaterials über die Einnahmen aus der Beförderung 
von Gütern (Eil= und Frachtgut). 
2. Die Aufstellung der Abrechnungen über diese Einnahmen in den Verbandsverkehren, 
soweit die Abrechnung der bayerischen Staatseisenbahnverwaltung übertragen ist, und die Prüfung 
der von anderen Verwaltungen aufgestellten Abrechnungen, ferner die Herbeiführung des Aus- 
gleichs der Schuld= und Guthabenbeträge. 
3. Die überprüfung und Festsetzung der Verkehrseinnahmen der staatlichen Kettenschlepp- 
schiffahrt auf dem Maine. 
4. Die Einweisung der vorbezeichneten Einnahmen. 
5. Die Ermittlung und Veröffentlichung des voraussichtlichen Anfalls an Gesamt- 
Verkehrseinnahmen und die Aufstellung der monatlichen Verkehrsübersichten unter Mitwirkung 
der Verkehrskontrolle I. 
§ 5. 
Den Inspektionen ist die Ausführung und Uberwachung des örtlichen Dienstes nach 
den Anordnungen der Eisenbahndirektion übertragen. 
Hiebei kommt ihnen allgemein zu: 
1. Die Aufnahme und Außerdienststellung des tageweise entlohnten Personals im 
unteren Dienste, soweit nicht in den Aufnahmebestimmungen die Zuständigkeit den Eisen- 
bahndirektionen vorbehalten oder den äußeren Dienststellen übertragen ist. 
2. Die Versetzung des tageweise entlohnten Personals, soweit die Inspektionen zur 
Aufnahme befugt sind, und die vorübergehende Exponierung des nicht pragmatischen Personals. 
3. Die Aufstellung der Diensteinteilung für das Personal der Inspektion, sowie die 
Prüfung und Genehmigung der von den untergeordneten Dienststellen aufgestellten Dienst- 
einteilungen. 
4. Die Handhabung der Dienstaufsicht und Disziplin nach Maßgabe des Straf- 
reglements. 
5. Die Abgabe der Qualifikation über das Bureaupersonal und die Dienstvorstände, 
sowie die Prüfung der von den Dienstvorständen abgegebenen Qualifikationen. 
6. Die Bewilligung von Urlaub und Freifahrt nach den bestehenden Bestimmungen. 
7. Die Anweisung der Umzugsgebühren an das nicht pragmatische Personal der In- 
spektionen und der diesen untergeordneten Dienststellen. 
8. Die Festsetzung der Bezüge für das tageweise entlohnte Personal, soweit nicht den 
anderen Dienststellen eine Zuständigkeit eingeräumt ist. 
9. Die Festsetzung der Preise für Stücklohnarbeit.
	        
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