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40. Die Erwerbung und Verwaltung des Grundeigentums.
41. Die Anmietung von Dieusträumen und Dienstwohnungen, wenn im einzelnen die
jährliche Miete 3000 s nicht übersteigt, dann von Aufenthaltsräumen und Übernachtungs—
lokalen für das Bahnpostpersonal.
Im einzelnen obliegen:
a) Der Oberpostdirektion München:
und zwar für den ganzen Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung:
1. Die Befugnisse und Obliegenheiten der Aufsichts- und höheren Verwaltungsbehörde
hinsichtlich der Betriebskrankenkasse der Post und Telegraphenverwaltung.
2. Die Behandlung der auf die Unabkömmlichkeit im Mobilmachungsfalle bezüglichen
Geschäfte hinsichtlich des Personals der Amter.
3. Die Abrechnung mit der Eisenbahnverwaltung über die Vergütung für Stellung
und Beförderung der Postwagen und Postbeiwagen.
4. Die Aufstellung und Einweisung der Vergütung für die Besorgung postdienstlicher
Geschäfte durch Eisenbahnpersonal in den Stationen.
5. Die Abrechnung mit der Eisenbahnverwaltung über die Kosten der Postbeförderung
durch Eisenbahnpersonal in den Motorwagen und leichten Zügen.
b) Der Oberpostdirekton Nürnberg:
Die Verwaltung des Postmuseums.
10.
Den Amtern ist die Erledigung einzelner Geschäftsaufgaben für das ganze Verwal-
tungsgebiet übertragen.
Allen Amtern obliegt für das ihnen zugeteilte Personal die Dienstaufsicht und Dis-
ziplin, die Qualifikation, die Erteilung von Urlaub und die Behandlung der sonst den
Dienstvorständen obliegenden Personalangelegenheiten, soweit nicht die Zuständigkeit dem
Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten vorbehalten oder die Erledigung einzelner
Geschäfte im Interesse der Einheitlichkeit dem Personalamte übertragen ist.
Im einzelnen obliegt:
a) Dem Personalamt:
1. Die Behandlung der Gesuche um Aufnahme in den mittleren Dienst, die Auswahl
unter den Bewerbern und die Zuweisung der einzuberufenden Bewerber an die Oberpost-
direktionen.