Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

134 
40. Die Erwerbung und Verwaltung des Grundeigentums. 
41. Die Anmietung von Dieusträumen und Dienstwohnungen, wenn im einzelnen die 
jährliche Miete 3000 s nicht übersteigt, dann von Aufenthaltsräumen und Übernachtungs— 
lokalen für das Bahnpostpersonal. 
Im einzelnen obliegen: 
a) Der Oberpostdirektion München: 
und zwar für den ganzen Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung: 
1. Die Befugnisse und Obliegenheiten der Aufsichts- und höheren Verwaltungsbehörde 
hinsichtlich der Betriebskrankenkasse der Post und Telegraphenverwaltung. 
2. Die Behandlung der auf die Unabkömmlichkeit im Mobilmachungsfalle bezüglichen 
Geschäfte hinsichtlich des Personals der Amter. 
3. Die Abrechnung mit der Eisenbahnverwaltung über die Vergütung für Stellung 
und Beförderung der Postwagen und Postbeiwagen. 
4. Die Aufstellung und Einweisung der Vergütung für die Besorgung postdienstlicher 
Geschäfte durch Eisenbahnpersonal in den Stationen. 
5. Die Abrechnung mit der Eisenbahnverwaltung über die Kosten der Postbeförderung 
durch Eisenbahnpersonal in den Motorwagen und leichten Zügen. 
b) Der Oberpostdirekton Nürnberg: 
Die Verwaltung des Postmuseums. 
10. 
Den Amtern ist die Erledigung einzelner Geschäftsaufgaben für das ganze Verwal- 
tungsgebiet übertragen. 
Allen Amtern obliegt für das ihnen zugeteilte Personal die Dienstaufsicht und Dis- 
ziplin, die Qualifikation, die Erteilung von Urlaub und die Behandlung der sonst den 
Dienstvorständen obliegenden Personalangelegenheiten, soweit nicht die Zuständigkeit dem 
Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten vorbehalten oder die Erledigung einzelner 
Geschäfte im Interesse der Einheitlichkeit dem Personalamte übertragen ist. 
Im einzelnen obliegt: 
a) Dem Personalamt: 
1. Die Behandlung der Gesuche um Aufnahme in den mittleren Dienst, die Auswahl 
unter den Bewerbern und die Zuweisung der einzuberufenden Bewerber an die Oberpost- 
direktionen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.