Nr. 17. 141
82.
Die Ausführung des Reichsgesetzes über die Bekämpfung der Reblaus vom
6. Juli 1904.
Der Gesetzentwurf, betreffend die Ausführung des Reichsgesetzes über die Bekämpfung
der Reblaus vom 6. Juli 1904, hat in der von den beiden Kammern beschlossenen Fassung
Unsere Sanktion erhalten; das hienach ausgefertigte Gesetz ist in dem Gesetz= und Ver-
ordnungsblatte vom 22. Mai 1906 Nr. 27 verkündet worden.
Aus Anlaß dieses Gesetzes haben die beiden Kammern für die zu dessen Vollzug zu
erlassenden Vorschriften (Art. 7) eine Reihe von Wünschen der K. Staatsregierung zur Kenntnis-
nahme hinübergegeben, welchen in der von den K. Staatsministerien des Innern und der
Finanzen mit Entschließung vom 2. Juni 1906 (Min.-A.-Bl. S. 209) verbffentlichten
Anweisung zum Vollzug des Reichsgesetzes, betreffend die Bekämpfung der Reblaus vom
6. Juli 1904, und zum bayerischen Ausführungsgesetze vom 20. Mai 1906, entsprechende
Rechnung getragen worden ist.
83.
Budget und Finanzgesetz für die XXVIII. Finanzperiode.
Das Budget für die XXVIII. Finanzperiode 1906 und 1907 ist dem Landtage in
Gemäßheit der Verfassungs-Urkunde Titel VII 5§ 3 und 4, dann des Gesetzes vom 10. Juli
1865, die Abkürzung der Finanzperioden betreffend, zur Prüfung vorgelegt worden.
Wir haben dem auf Grundlage dieses Budgets entworfenen Finanzgesetze für obigen
Zeitraum in der von den Kammern beantragten Fassung unterm 20. August 1906 Unsere
Genehmigung erteilt und dasselbe samt Beilagen durch das Gesetz= und Verordnungsblatt
vom 21. August 1906 Nr. 53 verkünden lassen.
U. Abschnitt.
Rachweisungen.
84.
Wir haben dem Landtage über die Verwendung
a) der den Zentralfonds zugewiesenen Staatseinnahmen in den Jahren 1902
und 1903,
I der gesetzlichen Kredite für den Eisenbahnneubau sowie für Telegraphen= und
Telephonanlagen, dann für Postbauten in den Jahren 1902 und 1903,
der gesetzlichen Dotationen für die bayerische Militärverwaltung in den Rechnungs-
jahren 1902 und 1903
29*