Full text : Allgemeines Baugesetz für das Königreich Sachsen vom 1. Juli 1900.

184  Entschädigungen,  Erstattungsansprüche  2c.  8  76.

Grundstüchsbesitzer  von  diesem  Gedanken  aus.  Nach  englischem
  Rechte  wird  sogar  die  Erteilung  der  Enteignungsbefugnis
  davon  abhängig  gemacht,  daß  für  die  anderweite
Unterbringung  sämtlicher  oder  doch  eines  bestimmten  Teils  der
in  den  niederzulegenden  Häusern  wohnhaften  Personen  vorher
gesorgt  sein  muß.  (Vgal.  Meyn  a.  a.  O.  S.  57.)  Dies  ist
natürlich  nicht  allenthalben  und  namentlich  dann  nicht  ausführbar,
  wenn  die  Gemeinde  weder  selbst  Grundbesitz  hat,  noch
freiwillige  Werkäufer  für  den  angegebenen  Zweck  findet.  Immerhin
  wird  sie  auch  in  diesen  Fällen  durch  geeignete  Vermittelungen
  viel  erreichen  können  und  es  ist  deshalb  angezeigt,  die
Pflicht  der  Gemeindebehörde  zur  tunlichsten  Fürsorge  für  jene
Persenen  im  Gesetze  selbst  zum  Ausdruck  zu  bringen.“  Der

epBer.  I  S.  20  bezeichnet  die  Verpflichtung  der  Gemeindebehörde
  als  eine  „moralische",  doch  wird  die  Bestimmung  in
geeigneten  Fällen  auch  der  Aussichtsbehörde  eine  Handhabe  zum
Einschreiten  geben.

2.  Im  Regierungsentwur  lautete  der  Schluß:  „ander-=wärts
  ein  geeignetes  Unterkommen  finden".  Das  Wort  „anderwärte“
  ist  von  der  Dep.  II  in  Wegfall  gebracht  worden,  „um
dem  Mißverständnisse  vorzubeugen,  als  ob  die  Unterbringung
nicht  in  derselben  Gemeinde  erfolgen  könne“.  (Ber.  S.  7.

VI.  Abschnitt.

Entschädigungen,  Erstattungsansprüche  und
Bauabgaben.

§  76.  Insoweit  auf  Grund  dieses  Gesetzes  Geldentschädigungen,
  namentlich  auch  für  die  Abtretung  von
Grundeigentum  zu  gewähren  sind,  richtet  sich  deren  Festsetzung
  und  Leistung  nach  den  Bestimmungen  über  das
Enteignungsverfahren.  Jedoch  ist  die  Beschreitung  des
Rechtsweges  im  Sinne  von  §  31  Abs.  2  der  Verfassungsurkunde
  nur  in  den  Fällen  der  Enteignung  (88  59,  67,
68,  72)  zulässig.

[Bis  zum  Erlasse  eines  allgemeinen  Enteignungsgesetzes
bleiben  die  Bestimmungen  in  §§  9,  10  und  11  des  Gesetzes  vom

11.  Juni  1868,  die  Gültigkeit  der  Lokalbauordnungen  betreffend
(GVBl.  S.  331),  in  Rraft.])