184 Entschädigungen, Erstattungsansprüche 2c. 8 76.
Grundstüchsbesitzer von diesem Gedanken aus. Nach englischem
Rechte wird sogar die Erteilung der Enteignungsbefugnis
davon abhängig gemacht, daß für die anderweite
Unterbringung sämtlicher oder doch eines bestimmten Teils der
in den niederzulegenden Häusern wohnhaften Personen vorher
gesorgt sein muß. (Vgal. Meyn a. a. O. S. 57.) Dies ist
natürlich nicht allenthalben und namentlich dann nicht ausführbar,
wenn die Gemeinde weder selbst Grundbesitz hat, noch
freiwillige Werkäufer für den angegebenen Zweck findet. Immerhin
wird sie auch in diesen Fällen durch geeignete Vermittelungen
viel erreichen können und es ist deshalb angezeigt, die
Pflicht der Gemeindebehörde zur tunlichsten Fürsorge für jene
Persenen im Gesetze selbst zum Ausdruck zu bringen.“ Der
epBer. I S. 20 bezeichnet die Verpflichtung der Gemeindebehörde
als eine „moralische", doch wird die Bestimmung in
geeigneten Fällen auch der Aussichtsbehörde eine Handhabe zum
Einschreiten geben.
2. Im Regierungsentwur lautete der Schluß: „ander-=wärts
ein geeignetes Unterkommen finden". Das Wort „anderwärte“
ist von der Dep. II in Wegfall gebracht worden, „um
dem Mißverständnisse vorzubeugen, als ob die Unterbringung
nicht in derselben Gemeinde erfolgen könne“. (Ber. S. 7.
VI. Abschnitt.
Entschädigungen, Erstattungsansprüche und
Bauabgaben.
§ 76. Insoweit auf Grund dieses Gesetzes Geldentschädigungen,
namentlich auch für die Abtretung von
Grundeigentum zu gewähren sind, richtet sich deren Festsetzung
und Leistung nach den Bestimmungen über das
Enteignungsverfahren. Jedoch ist die Beschreitung des
Rechtsweges im Sinne von § 31 Abs. 2 der Verfassungsurkunde
nur in den Fällen der Enteignung (88 59, 67,
68, 72) zulässig.
[Bis zum Erlasse eines allgemeinen Enteignungsgesetzes
bleiben die Bestimmungen in §§ 9, 10 und 11 des Gesetzes vom
11. Juni 1868, die Gültigkeit der Lokalbauordnungen betreffend
(GVBl. S. 331), in Rraft.])