Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 17. 143 
§ 7. 
Von den zu den Etats der Staatseisenbahnverwaltung, der Post= und Telegraphen- 
verwaltung, der Bodensee-Dampfschiffahrt, der Dampfschiffahrt auf dem Ammersee und der 
Schiffahrt auf der Amper zwischen Stegen und Grafrath, sowie der Kettenschleppschiffahrt 
auf dem Maine gefaßten Beschlüssen der beiden Kammern, wornach von gewissen Neben- 
bezügen des Personals bei Festsetzung der nach den Unfallfürsorgebestimmungen zu gewährenden 
Bezüge bestimmte Bruchteile in das Diensteinkommen einzurechnen sind, haben Wir Kenntnis 
genommen und zur Durchführung dieser Beschlüsse das Erforderliche anordnen lassen. 
88. 
Die beiden Kammern des Landtages haben bei Beratung des Etats der Post= und 
Telegraphenverwaltung beschlossen: 
„die Petition des Postamtsgehilfen neuerer Ordnung Wilhelm Büttner 
und Genossen in München um Genehmigung der im Etat vorgeschlagenen Stellen 
und Belassung der Eigenschaft als Unterbeamte sei, soweit sie die Wahrung der 
Eigenschaft als Unterbeamte betrifft, der K. Staatsregierung zur Berücksichtigung 
zu überweisen.“ 
Diesem Beschlusse ist Rechnung getragen worden. 
§ 9. 
Zu dem Etat der Forst-, Jagd= und Triftverwaltung haben die beiden Kammern des 
Landtages beschlossen: 
a) Zu Ziffer I Kap. 1 C § 1 Tit. 1b der Ausgaben: 
„Die K. Staatsregierung wird ermächtigt: 
1. diejenigen Forstgehilfen, welche im Verlaufe der XXVIII. Finanzperiode in dieser 
Eigenschaft 10 Jahre zur vollen Zufriedenheit gedient haben und für den Forst- 
wartdienstgrad qualifiziert sind, zu Forstwarten extra statum zu befördern; 
diejenigen Forstwarte, welche im Verlaufe der XXVIII. Finanzperiode in dieser 
Eigenschaft 15 Jahre zur vollen Zufriedenheit gedient haben und für den Förster- 
dienstgrad qualifiziert sind, zu Förstern extra statum zu ernennen und 
3.# den hiedurch erforderlichen Mehraufwand aus den Erübrigungen im Besoldungsetat 
zu decken.“ 
b) Zu Ziffer I Kap. 8 § 1 der Ausgaben: 
„Die K. Staatsregierung sei zu ersuchen, in jenen Fällen, in welchen ein Anwesens- 
besitzer, der mit dem Recht auf Bezug von Bauholz aus Staatswaldungen ausgestattet ist, 
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