Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 17. 
13. 
Die beiden Kammern des Landtags haben beschlossen: 
1. 
„die K. Staatsregierung sei zu ersuchen, die Errichtung von Oberrealschulen 
mit ausreichender Berechtigung in Angriff zu nehmen, 
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es sei die Zustimmung dazu zu erteilen, daß von der Unterrichtsverwaltung 
die in Aussicht genommenen organisatorischen Maßnahmen, nämlich: Errichtung 
der Oberrealschulen, Errichtung eines Technikums in Nürnberg, Errichtung eines 
Instituts für die Ausbildung von Lehrern der gewerblichen Fortbildungsschulen 
und im Zusammenhang damit Erweiterung der K. Baugewerkschule München, 
soweit tunlich, innerhalb der XXVIII. Budgetperiode und innerhalb der etats- 
mäßigen Mittel für die K. Industrieschulen eingeleitet werden, daß ferner zu 
diesem Zwecke auch mit den Landräten der acht Kreise und mit den etwa beteiligten 
Städten auf der Grundlage verhandelt werde, daß der finanzrechtliche Charakter 
der zu Oberrealschulen auszubauenden Realschulen erhalten und daß aus Staats- 
mitteln zu den Kosten der Oberrealschulen ein nach Maßgabe des Mehrbedarfs 
— jedoch abgesehen von den Kosten der erforderlichen Räumlichkeiten — fixierter 
Zuschuß geleistet werde."“ 
Im Sinne dieses Beschlusses sind mit Unserer Genehmigung entsprechende Ein- 
leitungen getroffen worden. 
8 14. 
Zum Etat der Lehrer- und Lehrerinnenbildungsanstalten haben die beiden Kammern 
des Landtags beschlossen: 
1. 
„es sei der K. Staatsregierung in ähnlicher Weise wie in der vorigen Finanz- 
periode die Ermächtigung zu erteilen, das im Laufe der XXVIII. Finanzperiode 
notwendig werdende Lehrpersonal aufzustellen und den etwaigen Mehrbedarf sowohl 
hiefür als auch für erhöhte Bedürfnisse bei der Realexigenz zu bestreiten — vor- 
behaltlich der nachträglichen Genehmigung des Landtags beim nächsten Budget 
und bei den Rechnungsnachweisungen, 
die K. Staatsregierung sei zu ersuchen, die Gehälter der Seminarpräfekten 
nach Klasse VIId, die der Seminaroberlehrer und Präparandenoberlehrer nach 
Klasse VIle des Gehaltsregulativs für die pragmatischen Staatsbeamten zu 
bemessen.“
	        
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