Full text : Die sozialdemokratische Arbeitsgemeinschaft im Reichstag.

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Die  ersten  Kriegssteuern.

Sie  bestanden  in  erster  Reihe  aus  einem  Bündel  indirekter  und
Verkehrssteuern,  die  in  ihrer  Wirkung  die  Schulkern  der  breiten  Massen
kreffen,  und  anstalt  einer  ergiebigen  Kriegsgewinnsleuer  wurde  eine
magere  einmalige  Friegsabgabe  beschlossen.  Hierüber  sagte  unser
Redner,  Genosse  Bernslein,  in  der  Reichskagssitzung  vom  31.  Mai  d.  J.
(Stenographischer  Berichl  56,  Seite  1369):

„Meine  Herren,  was  uns  das  Komprm#miß  in  dieser  Hinsicht  bietet,
ist,  sagte  ich,  absoluk  unzulänglich.  Die  Besleuerungssähe  gehen  nach
der  Vorlage  überhaupt  nur  bis  zu  50  Prozenl.  Aber  die  Sätze,  wie
sie  sich  dorl  darbieken,  sind  vielen  eine  Täuschung.  Es  heißt  in  dem
Gesetz  immer  nur:  von  dem  weiteren  Zuwachs  wird  diese  oder  jene
Steuer  erhoben.  Wie  sich  das  in  der  Praxis  berechnek,  will  ich  Ihnen
an  einigen  Zahlen  zeigen.  Der  Steuerkarlf  bewegt  sich  je  nach  dem
Zuwachs,  in  den  Sähen  von  5  Prozenk,  10  Prozent,  15  Prozent,
20  Prozenk  ufw.  aufwärts.  Bei  einem  Mehr  von  100  000  Mk.  erreicht
  die  Skeuer  zuletzt  die  Höhe  von  25  Prozenk.  Was  wird  aber
katsächlich  von  diesen  100  000  Mk.  Mehrvermögen  an  Steuern  erhoben?
Nicht  25  Prozent,  sondern  —  wenn  ich  alles  zusammenrechne  —
19  500  Mk.,  das  heißt  nur  191,,  Prozenk.  Bei  400  000  Mk.  haben
Sie  eine  Steuer  erreicht  von  35  Prozent.  Was  wird  tatksächlich  erhoben?
  Nicht  ganz  30  Prozenk.  Wenn  Sie  auf  die  Million  kommen,
so  ergibt  sich  erst  der  Satz  von  37  Prozenk  und  bei  2  Millionen  von
13,7  Prozenk,  Sie  kommen  auf  diese  Weise  niemals  auf  50  Prozent.

Und,  meine  Herren.  es  handelk  sich  da  ja  nicht  einmal  um  den
saktischen  Mehrertrag,  sondern  um  den  sleuerpolikisch  ermiltelten,  um  den
estgeskellten  Mehrertrag  an  Vermögen,  der  in  der  großen  Mehrzahl  der
Fälle  weit  hinter  dem  zurüchbleibt,  was  katsächlich  erzielt  worden  ist.
Diese  Steuer,  die  so  weit  hinter  dem  zurüchbleibt,  was  sie  nach  unserer
Meinung  bringen  sollte  und  nach  unserem  Ankrag  auch  bringen  würde,
ist  nun  der  Vorspann  für  die  indirehten  Steuern.“

(Sehr  richlig!  bei  der  Sozialdemokratischen  Arbeitsgemeinschaft.)

Diesen  Mängeln  der  Veranlagung  gehl  bei  dem  Kriegssteuergesetz
noch  voran  die  Bestimmung,  daß  Vermögen,  die  sich  bis  zum  31.  Dezember
1916  um  mehr  als  10  Prozent  vermindert  haben,  von  der  Steuer
ganz  freigelassen  sind.  Ein  Millionär,  der  11  Prozent  Vermögensverlust
  hatte,  also  am  31.  Dezember  1916  nur  noch  890  000  Mhb.  besitzt,
wird  beispielsweise  von  dieser  „Besihsteuer“  überhaupk  nicht  getroffen!

Die  Sozialdemobratische  Arbeiksgemeinschaft  hatte  folgende  Abänderungsankräge
  gestellt  (Druchsachen  Nr.  341  und  349):
den  §  1  zu  fassen  wie  folgt:

§  1.
Die  in  §  11  des  Besihsteuergesetzes  vom  3.  Juli  1913  (Reichs-Gesehbl.
  S.  524)  bezeichnetken  Personen  sowie  die  inländischen  Aktiengesellschaften,
  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  Berggewerkschaften