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Die ersten Kriegssteuern.
Sie bestanden in erster Reihe aus einem Bündel indirekter und
Verkehrssteuern, die in ihrer Wirkung die Schulkern der breiten Massen
kreffen, und anstalt einer ergiebigen Kriegsgewinnsleuer wurde eine
magere einmalige Friegsabgabe beschlossen. Hierüber sagte unser
Redner, Genosse Bernslein, in der Reichskagssitzung vom 31. Mai d. J.
(Stenographischer Berichl 56, Seite 1369):
„Meine Herren, was uns das Komprm#miß in dieser Hinsicht bietet,
ist, sagte ich, absoluk unzulänglich. Die Besleuerungssähe gehen nach
der Vorlage überhaupt nur bis zu 50 Prozenl. Aber die Sätze, wie
sie sich dorl darbieken, sind vielen eine Täuschung. Es heißt in dem
Gesetz immer nur: von dem weiteren Zuwachs wird diese oder jene
Steuer erhoben. Wie sich das in der Praxis berechnek, will ich Ihnen
an einigen Zahlen zeigen. Der Steuerkarlf bewegt sich je nach dem
Zuwachs, in den Sähen von 5 Prozenk, 10 Prozent, 15 Prozent,
20 Prozenk ufw. aufwärts. Bei einem Mehr von 100 000 Mk. erreicht
die Skeuer zuletzt die Höhe von 25 Prozenk. Was wird aber
katsächlich von diesen 100 000 Mk. Mehrvermögen an Steuern erhoben?
Nicht 25 Prozent, sondern — wenn ich alles zusammenrechne —
19 500 Mk., das heißt nur 191,, Prozenk. Bei 400 000 Mk. haben
Sie eine Steuer erreicht von 35 Prozent. Was wird tatksächlich erhoben?
Nicht ganz 30 Prozenk. Wenn Sie auf die Million kommen,
so ergibt sich erst der Satz von 37 Prozenk und bei 2 Millionen von
13,7 Prozenk, Sie kommen auf diese Weise niemals auf 50 Prozent.
Und, meine Herren. es handelk sich da ja nicht einmal um den
saktischen Mehrertrag, sondern um den sleuerpolikisch ermiltelten, um den
estgeskellten Mehrertrag an Vermögen, der in der großen Mehrzahl der
Fälle weit hinter dem zurüchbleibt, was katsächlich erzielt worden ist.
Diese Steuer, die so weit hinter dem zurüchbleibt, was sie nach unserer
Meinung bringen sollte und nach unserem Ankrag auch bringen würde,
ist nun der Vorspann für die indirehten Steuern.“
(Sehr richlig! bei der Sozialdemokratischen Arbeitsgemeinschaft.)
Diesen Mängeln der Veranlagung gehl bei dem Kriegssteuergesetz
noch voran die Bestimmung, daß Vermögen, die sich bis zum 31. Dezember
1916 um mehr als 10 Prozent vermindert haben, von der Steuer
ganz freigelassen sind. Ein Millionär, der 11 Prozent Vermögensverlust
hatte, also am 31. Dezember 1916 nur noch 890 000 Mhb. besitzt,
wird beispielsweise von dieser „Besihsteuer“ überhaupk nicht getroffen!
Die Sozialdemobratische Arbeiksgemeinschaft hatte folgende Abänderungsankräge
gestellt (Druchsachen Nr. 341 und 349):
den § 1 zu fassen wie folgt:
§ 1.
Die in § 11 des Besihsteuergesetzes vom 3. Juli 1913 (Reichs-Gesehbl.
S. 524) bezeichnetken Personen sowie die inländischen Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften