Nr. 18. 159
Abs. 2. Die Eigentümer haben das Begehen der Ufer durch das Aufsichtspersonal,
das Einbauen von Fixpunkten und die Aufstellung von Flußeinteilungszeichen, das Landen
und Befestigen der Schiffe und Flöße und in Notfällen die Aussetzung der Ladung während
der erforderlichen Zeit zu dulden.
Abs. 3. Für den durch das Einbauen von Fixpunkten und die Aufstellung von Fluß-
einteilungszeichen, durch das Landen und Befestigen der Schiffe und Flöße oder durch die
Aussetzung der Ladung entstehenden Schaden kann Ersatz verlangt werden.
Abs. 4. Die Eigentümer haben das Betreten der Ufer durch die Triebwerksbesitzer
und ihr Hilfspersonal zu dulden, soweit es zur Aufrechterhaltung des ordnungsmäßigen
Betriebs der Wasserbenützungsanlage erforderlich ist. Bei dem Betreten ist die zur Ver-
meidung von Beschädigungen erforderliche Vorsicht zu beobachten. Für den verursachten
Schaden haftet der Triebwerksbesitzer neben dem Urheber des Schadens. Gebäude und die
dazu gehörenden Höfe und Gärten sowie Grundstücke, die durch Mauern, Gitter oder andere
ständige Einfriedungen abgeschlossen sind, dürfen nicht betreten werden.
Art. 6.
Die Uferlinie der öffentlichen Flüsse wird durch die Verwaltungsbehörde nach dem
mittleren Wasserstand unter besonderer Berücksichtigung der Grenze des Pflanzenwuchses fest-
gesetzt und, wo es notwendig ist, auf angemessene Weise bezeichnet.
Art. 7.
Der Leinpfad ist an den öffentlichen Flüssen in der entsprechenden Richtung und Breite
von den Eigentümern der am Ufer und erforderlichen Falles selbst der entfernter gelegenen
Grundstücke zu dulden. Die näheren Bestimmungen über Richtung und Breite des Lein-
pfades hat die Verwaltungsbehörde zu treffen.
Abs. 2. Vorbehaltlich bestehender Rechtsverhältnisse hat die Duldung des Leinpfades
an den vorhandenen öffentlichen Flüssen unentgeltlich zu geschehen. In dem Falle des Art. 4
und in dem Falle, daß dem Flusse ein neues Bett gegeben wird, sind die Eigentümer für die
Belastung der Ufergrundstücke mit dem Leinpfade zu entschädigen; für die zur Herstellung des
Leinpfades etwa erforderliche Beseitigung von Gebäulichkeiten ist stets Entschädigung zu leisten.
Abs. 3. Vorbehaltlich besonderer Rechtsverhältnisse obliegt die Herstellung des Lein-
pfades und dessen Erhaltung in brauchbarem Zustande dem Staate. Sovweit ein öffentlicher
Weg als Leinpfad benützt wird, erfolgt die Herstellung und Unterhaltung der für die Zwecke
des Leinpfades erforderlichen besonderen Anlagen durch den Staat. Im übrigen hat der
Staat zur Herstellung und Unterhaltung eines als Leinpfad benützten öffentlichen Weges
nur insoweit beizutragen, als er ohne den Bestand des Weges Aufwendungen für die Er-
haltung des Leinpfades zu machen hätte.
32*
Uferlinie.
Leinpfad.