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Titel 2.
Privatflüsse und Bäche.
Art. 21.
Privatflüsse Die Privatflüsse und Bäche sind, soweit nicht andere Rechtsverhältnisse bestehen
und in (Art. 23, 24), Bestandteil der Grundstücke, zwischen denen sie hindurchfließen.
der Ufer- Abs. 2. Gehören die Ufer verschiedenen Eigentümern, so wird die Eigentumsgrenze
eigentümer. vorbehaltlich etwaiger anderweitiger Festsetzungen gebildet:
1. in Ansehung der gegenüberliegenden Ufergrundstücke durch eine durch die Mitte des
Flusses nach Maßgabe des mittleren Wasserstandes zu ziehende Linie;
2. in Ansehung der anliegenden Ufergrundstücke durch eine von dem Endpunkte der
Landgrenze rechtwinklig zu der in Ziff. 1 bezeichneten Mittellinie des Wasserlaufes
zu ziehende Linie.
Abs. 3. Die Bestimmungen des Art. 5 Abs. 4, der Art. 8, 9, des Art. 14 Absl. 1
und des Art. 15 finden auf diese Privatflüsse und Bäche entsprechende Anwendung.
Abs. 4. Die Ufereigentümer haben das Begehen der Ufer durch das Flußaussichts-
personal zu dulden.
Art. 22.
Inseln. Inseln, die sich in Privatflüssen oder Bächen (Art. 21) erheben, gehören dem Eigen-
tümer desjenigen Ufers, auf dessen Seite sich die Insel gebildet hat.
Abs. 2. Reicht die Insel über die Mitte des Flusses, so wird die Eigentumsgrenze
nach der Bestimmung in Art. 21 Abs. 2 gebildet.
Abs. 3. Die Bestimmungen in Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung auf Stücke
Land, die durch Wassergewalt (Durchbruch) vom Ufer getrennt worden sind.
Art. 23.
Privatflüsse Auf die Privatflüsse und Bäche, die im Eigentum des Staates stehen, finden die Be-
und Bäche im stimmungen des Art. 5 Abs. 1 und 4, der Art. 6, 8 bis 15 und des Art. 21 Abs. 4
Eigentum
des Staates, entsprechende Anwendung.
Art. 24.
Privatflüsse Auf die Privatflüsse und Bäche, die im Eigentum dritter Personen stehen, finden die
und Bäche im Bestimmungen des Art. 5 Abs. 4, der Art. 8, 9, des Art. 14 Abs. 1, des Art. 15, des
Eigentum
dritte. Art. 21 Abs. 4 und des Art. 25 entsprechende Anwendung.
Art. 25.
Natürliche Hat ein Privatfluß oder Bach (Art. 21, 24) sein bisheriges Bett verlassen, so sind
eränderung die Beteiligten insgesamt oder einzeln befugt, den früheren Zustand auf ihre Kosten wieder
Flußlaufes. herzustellen.